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== § 313 Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur ==
(1)[[law:sgb_5:313#abs_1_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik betreibt den elektronischen
Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur. [[law:sgb_5:313#abs_1_2|2]]Sie kann Dritte mit dem
Betrieb beauftragen. [[law:sgb_5:313#abs_1_3|3]]Der elektronische Verzeichnisdienst kann die
Daten enthalten, die erforderlich sind für die Suche, Identifikation
und Adressierung von
1. [[law:sgb_5:313#abs_1_4|4]]Leistungserbringern,
2. organisatorischen Einheiten von Leistungserbringern und
3. allen anderen angeschlossenen Nutzern von Anwendungen und Diensten der
Telematikinfrastruktur.
[[law:sgb_5:313#abs_1_5|5]]Die Daten nach Satz 3 umfassen den Namen, die Adressdaten, technische
Adressierungsdaten, die eindeutige Identifikationsnummer, das
Fachgebiet und den öffentlichen Teil der technischen Identität des
Nutzers. [[law:sgb_5:313#abs_1_6|6]]Die Daten von Versicherten sind nicht Teil des
Verzeichnisdienstes. [[law:sgb_5:313#abs_1_7|7]]Die in Satz 4 genannten Daten können von den in
Satz 3 genannten Personen und Einheiten in eigener Verantwortung um
weitere spezifische Daten zur besseren Information über die
Eigenschaften und Leistungsangebote dieser Personen und Einheiten
ergänzt werden. [[law:sgb_5:313#abs_1_8|8]]Die zusätzlichen Daten nach Satz 6 müssen den vom
Verzeichnisdienst vorgegebenen Datenkategorien, Standards und
Strukturen entsprechen.
(2)[[law:sgb_5:313#abs_2_1|1]] Für jeden Nutzer wird im Verzeichnisdienst nach Absatz 1 eine
Identifikationsnummer vergeben. [[law:sgb_5:313#abs_2_2|2]]Bei der Vergabe ist sicherzustellen,
dass der Bezug der Identifikationsnummer zu dem jeweiligen Nutzer nach
ihrer Struktur eineindeutig hergestellt werden kann.
(3)[[law:sgb_5:313#abs_3_1|1]] Der Verzeichnisdienst darf ausschließlich zum Zwecke der Suche,
Identifikation und Adressierung der in Absatz 1 Satz 3 genannten
Nutzer im Rahmen der Nutzung von Anwendungen und Diensten der
Telematikinfrastruktur sowie durch die Gesellschaft für Telematik für
Prüfmaßnahmen zur Sicherstellung der Ziele nach Absatz 4 Satz 1,
insbesondere hinsichtlich der Korrektheit und Verwendbarkeit der Daten
des Verzeichnisdienstes, verwendet werden. [[law:sgb_5:313#abs_3_2|2]]Daten des
Verzeichnisdienstes dürfen im Rahmen der Nutzung eines sicheren
Übermittlungsverfahrens nach § 311 Absatz 6 ohne vorherige
ausdrückliche Einwilligung der Nutzer nicht für die Versendung von
Nachrichten zum Zwecke der Werbung genutzt werden. [[law:sgb_5:313#abs_3_3|3]]Ergebnisse der
Prüfmaßnahmen nach Satz 1, insbesondere Fehler und Auffälligkeiten der
Daten des Verzeichnisdienstes, können von der Gesellschaft für
Telematik ausgewertet und den in Absatz 5 Satz 1 genannten
dateneinliefernden Stellen mitgeteilt werden. [[law:sgb_5:313#abs_3_4|4]]Für jeden Nutzer wird im
Verzeichnisdienst vermerkt, welche Anwendungen und Dienste adressiert
werden können.
(4)[[law:sgb_5:313#abs_4_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik hat durch geeignete
organisatorische Maßnahmen und nach dem aktuellen Stand der Technik
sicherzustellen, dass die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und
Vertraulichkeit sowie ein einheitlicher Qualitätsstandard der Daten
gewährleistet wird. [[law:sgb_5:313#abs_4_2|2]]Dazu legt sie die Vorgaben für die
Datenübermittlung durch die in Absatz 5 Satz 1 benannten Stellen in
einer verbindlichen Richtlinie fest.
(5)[[law:sgb_5:313#abs_5_1|1]] Die Landesärztekammern, die Landeszahnärztekammern, die
Kassenärztlichen Vereinigungen, die Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen, die Apothekerkammern der Länder, die
Psychotherapeutenkammern, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die
von den Ländern nach § 340 sowie von der Gesellschaft für Telematik
nach § 315 Absatz 1 bestimmten Stellen übermitteln fortlaufend in
einem automatisierten Verfahren die bei ihnen vorliegenden, im
elektronischen Verzeichnisdienst nach Absatz 1 zu speichernden
aktuellen Daten der Nutzer nach Absatz 1 Satz 3 an den
Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur. [[law:sgb_5:313#abs_5_2|2]]Die in Satz 1 Genannten
oder ein von ihnen beauftragter Dritter können oder kann der
Gesellschaft für Telematik die für die Suche, Identifikation und
Adressierung erforderlichen Daten über ein von ihnen für ihre
Mitgliederverwaltung betriebenes standardbasiertes System zur
Verwaltung von Identitäten und Zugriffsrechten zur Verfügung stellen.
[[law:sgb_5:313#abs_5_3|3]]Nutzer nach Absatz 1 Satz 3, die Anwendungen und Dienste der
Telematikinfrastruktur nutzen und deren Daten nach Absatz 1 Satz 3
nicht bei den in Satz 1 Genannten oder einer sie vertretenden
Organisation vorliegen, übermitteln fortlaufend die aktuellen Daten
nach Absatz 1 Satz 3 an die Gesellschaft für Telematik, die sie in
einem automatisierten Verfahren im Verzeichnisdienst speichert. [[law:sgb_5:313#abs_5_4|4]]Die
Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt ab dem 1. [[law:sgb_5:313#abs_5_5|5]]Dezember 2020.
(6)[[law:sgb_5:313#abs_6_1|1]] Die örtlich zuständige Kassenärztliche Vereinigung hat die für den
Anschluss an die Telematikinfrastruktur erforderlichen
Identifikationsmerkmale nach Absatz 1 für Eigeneinrichtungen der
Krankenkassen nach § 140 zu vergeben. [[law:sgb_5:313#abs_6_2|2]]Satz 1 gilt auch für
niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten, die nicht bereits auf
Grund anderer Vorschriften entsprechende Identifikationsmerkmale
erhalten können. [[law:sgb_5:313#abs_6_3|3]]Die örtlich zuständige Ärztekammer oder die örtlich
zuständige Psychotherapeutenkammer stellen der Kassenärztlichen
Vereinigung die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und
2 notwendigen Informationen zur Verfügung und informieren die
zuständige Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich über für die
Vergabe der Arztnummer und der im Bundesmantelvertrag für Ärzte
vorgesehenen Betriebsstättennummer relevante Änderungen.