[[{}law:sgb_5:314|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:316|→]]
== § 315 Verbindlichkeit der Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik ==
(1)[[law:sgb_5:315#abs_1_1|1]] Die Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik zu den Regelungen,
dem Aufbau und dem Betrieb der Telematikinfrastruktur sind für die
Leistungserbringer und die Krankenkassen sowie ihre Verbände nach
diesem Buch verbindlich. [[law:sgb_5:315#abs_1_2|2]]Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik
über die Zuständigkeit für die Bereitstellung von Komponenten zur
Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen gelten auch für
die Apothekerkammern der Länder, soweit diese Zuständigkeit nicht
durch Bundes- oder Landesrecht geregelt ist.
(2)[[law:sgb_5:315#abs_2_1|1]] Vor der Beschlussfassung hat die Gesellschaft für Telematik der
oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern
Belange des Datenschutzes oder der Datensicherheit berührt sind.