[[{}law:sgb_5:315|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:317|→]]
== § 316 Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung ==
(1)[[law:sgb_5:316#abs_1_1|1]] Zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik zahlt der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen an die Gesellschaft für
Telematik jährlich einen Betrag in Höhe von 1,50 Euro je Mitglied der
gesetzlichen Krankenversicherung. [[law:sgb_5:316#abs_1_2|2]]Das Bundesministerium für Gesundheit
kann entsprechend dem Mittelbedarf der Gesellschaft für Telematik
unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen von Satz 1
abweichenden Betrag je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung
festsetzen.
(2)[[law:sgb_5:316#abs_2_1|1]] Die Zahlungen nach Absatz 1 sind quartalsweise, spätestens drei
Wochen vor Beginn des jeweiligen Quartals, zu leisten.