[[{}law:sgb_5:315|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:317|→]] == § 316 Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung == (1)[[law:sgb_5:316#abs_1_1|1]] Zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik zahlt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen an die Gesellschaft für Telematik jährlich einen Betrag in Höhe von 1,50 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. [[law:sgb_5:316#abs_1_2|2]]Das Bundesministerium für Gesundheit kann entsprechend dem Mittelbedarf der Gesellschaft für Telematik unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen von Satz 1 abweichenden Betrag je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung festsetzen. (2)[[law:sgb_5:316#abs_2_1|1]] Die Zahlungen nach Absatz 1 sind quartalsweise, spätestens drei Wochen vor Beginn des jeweiligen Quartals, zu leisten.