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== § 317 Beirat der Gesellschaft für Telematik ==
(1)[[law:sgb_5:317#abs_1_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik hat einen Beirat einzurichten. [[law:sgb_5:317#abs_1_2|2]]Der
Beirat hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. [[law:sgb_5:317#abs_1_3|3]]Der Beirat
besteht aus
1. vier Vertretern der Länder,
2. vier Vertretern der Organisationen, die für die Wahrnehmung der
Interessen der Patienten, der Pflegebedürftigen und der Selbsthilfe
chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblich sind,
3. drei Vertretern der für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie
maßgeblichen Bundesverbände aus dem Bereich der
Informationstechnologie im Gesundheitswesen,
4. drei Vertretern der Wissenschaft,
5. einem Vertreter der Spitzenorganisation, die für die Wahrnehmung der
Interessen der an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden
Vertragsärzte maßgeblich ist,
6. einem Vertreter aus dem Bereich der Hochschulmedizin,
7. je einem Vertreter der Vereinigungen der Träger der
Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene und der Verbände der Pflegeberufe
auf Bundesebene,
8. der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit,
9. der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der
Patientinnen und Patienten.
(2)[[law:sgb_5:317#abs_2_1|1]] Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden von den
Ländern benannt. [[law:sgb_5:317#abs_2_2|2]]Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 bis 5
und 7 werden von der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für
Telematik benannt. [[law:sgb_5:317#abs_2_3|3]]Der Vertreter nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 wird
durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung benannt.
(3)[[law:sgb_5:317#abs_3_1|1]] Die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik kann
Vertreter weiterer Gruppen und Bundesbehörden sowie bis zu fünf
unabhängige Experten als Mitglieder des Beirats berufen.
(4)[[law:sgb_5:317#abs_4_1|1]] Jeweils ein Vertreter für jeden Gesellschafter sowie die
Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik können an den
Sitzungen des Beirats teilnehmen. [[law:sgb_5:317#abs_4_2|2]]Die oder der Vorsitzende des Beirats
oder bei deren oder dessen Verhinderung die zur Stellvertretung
berechtigte Person kann an den Gesellschafterversammlungen der
Gesellschaft für Telematik teilnehmen.
(5)[[law:sgb_5:317#abs_5_1|1]] Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.