[[{}law:sgb_5:317|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:318a|→]] == § 318 Aufgaben des Beirats == (1)[[law:sgb_5:318#abs_1_1|1]] Der Beirat hat die Gesellschaft für Telematik in fachlichen Belangen zu beraten. [[law:sgb_5:318#abs_1_2|2]]Er vertritt die Interessen der im Beirat Vertretenen gegenüber der Gesellschaft für Telematik und fördert den fachlichen Austausch zwischen der Gesellschaft für Telematik und den im Beirat Vertretenen. (2)[[law:sgb_5:318#abs_2_1|1]] Der Beirat ist vor der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. [[law:sgb_5:318#abs_2_2|2]]Er kann hierzu vor der Beschlussfassung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der erforderlichen Informationen und Unterlagen schriftlich Stellung nehmen. [[law:sgb_5:318#abs_2_3|3]]Auf Verlangen des Beirats ist dessen Stellungnahme auf der Internetseite der Gesellschaft für Telematik zu veröffentlichen. (3)[[law:sgb_5:318#abs_3_1|1]] Der Beirat kann der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zur Befassung vorlegen. (4)[[law:sgb_5:318#abs_4_1|1]] Zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung gehören insbesondere 1. [[law:sgb_5:318#abs_4_2|2]]Fachkonzepte zu Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte, 2. [[law:sgb_5:318#abs_4_3|3]]Planungen und Konzepte für die Erprobung und den Betrieb der Telematikinfrastruktur sowie 3. [[law:sgb_5:318#abs_4_4|4]]Konzepte zur Evaluation von Erprobungsphasen und Anwendungen. (5)[[law:sgb_5:318#abs_5_1|1]] Um dem Beirat die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zu ermöglichen, hat die Gesellschaft für Telematik dem Beirat alle hierzu erforderlichen Informationen und Unterlagen in für die Beiratsmitglieder verständlicher Form zur Verfügung zu stellen. [[law:sgb_5:318#abs_5_2|2]]Die Informationen und Unterlagen sind so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass der Beirat sich mit ihnen inhaltlich befassen und innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 2 Stellung nehmen kann. (6)[[law:sgb_5:318#abs_6_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik prüft die Stellungnahmen des Beirats nach den Absätzen 2 und 3 fachlich. [[law:sgb_5:318#abs_6_2|2]]Das Ergebnis der Prüfung, einschließlich Aussagen darüber, inwieweit sie die Empfehlungen des Beirats berücksichtigt, teilt sie dem Beirat schriftlich mit. [[law:sgb_5:318#abs_6_3|3]]Die Gesellschafterversammlung ist ebenfalls über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.