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== § 318 Aufgaben des Beirats ==
(1)[[law:sgb_5:318#abs_1_1|1]] Der Beirat hat die Gesellschaft für Telematik in fachlichen
Belangen zu beraten. [[law:sgb_5:318#abs_1_2|2]]Er vertritt die Interessen der im Beirat
Vertretenen gegenüber der Gesellschaft für Telematik und fördert den
fachlichen Austausch zwischen der Gesellschaft für Telematik und den
im Beirat Vertretenen.
(2)[[law:sgb_5:318#abs_2_1|1]] Der Beirat ist vor der Beschlussfassung der
Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik zu
Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. [[law:sgb_5:318#abs_2_2|2]]Er kann hierzu
vor der Beschlussfassung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der
erforderlichen Informationen und Unterlagen schriftlich Stellung
nehmen. [[law:sgb_5:318#abs_2_3|3]]Auf Verlangen des Beirats ist dessen Stellungnahme auf der
Internetseite der Gesellschaft für Telematik zu veröffentlichen.
(3)[[law:sgb_5:318#abs_3_1|1]] Der Beirat kann der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für
Telematik Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zur Befassung
vorlegen.
(4)[[law:sgb_5:318#abs_4_1|1]] Zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung gehören
insbesondere
1. [[law:sgb_5:318#abs_4_2|2]]Fachkonzepte zu Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte,
2. [[law:sgb_5:318#abs_4_3|3]]Planungen und Konzepte für die Erprobung und den Betrieb der
Telematikinfrastruktur sowie
3. [[law:sgb_5:318#abs_4_4|4]]Konzepte zur Evaluation von Erprobungsphasen und Anwendungen.
(5)[[law:sgb_5:318#abs_5_1|1]] Um dem Beirat die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1
bis 3 zu ermöglichen, hat die Gesellschaft für Telematik dem Beirat
alle hierzu erforderlichen Informationen und Unterlagen in für die
Beiratsmitglieder verständlicher Form zur Verfügung zu stellen. [[law:sgb_5:318#abs_5_2|2]]Die
Informationen und Unterlagen sind so rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen, dass der Beirat sich mit ihnen inhaltlich befassen und
innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 2 Stellung nehmen kann.
(6)[[law:sgb_5:318#abs_6_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik prüft die Stellungnahmen des
Beirats nach den Absätzen 2 und 3 fachlich. [[law:sgb_5:318#abs_6_2|2]]Das Ergebnis der Prüfung,
einschließlich Aussagen darüber, inwieweit sie die Empfehlungen des
Beirats berücksichtigt, teilt sie dem Beirat schriftlich mit. [[law:sgb_5:318#abs_6_3|3]]Die
Gesellschafterversammlung ist ebenfalls über das Ergebnis der Prüfung
zu unterrichten.