[[{}law:sgb_5:318|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:318b|→]] == § 318a Digitalbeirat der Gesellschaft für Telematik == (1)[[law:sgb_5:318a#abs_1_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 30. [[law:sgb_5:318a#abs_1_2|2]]Juni 2024 einen Digitalbeirat einzurichten. [[law:sgb_5:318a#abs_1_3|3]]Dem Digitalbeirat gehören das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an. [[law:sgb_5:318a#abs_1_4|4]]Die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik kann weitere Mitglieder berufen. [[law:sgb_5:318a#abs_1_5|5]]Bei der Besetzung des Digitalbeirats sind insbesondere auch medizinische und ethische Perspektiven zu berücksichtigen. (2)[[law:sgb_5:318a#abs_2_1|1]] Der Digitalbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik bedarf. (3)[[law:sgb_5:318a#abs_3_1|1]] Der Digitalbeirat berät die Gesellschaft für Telematik laufend zu Belangen des Datenschutzes und der Datensicherheit sowie zur Nutzerfreundlichkeit der Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen. [[law:sgb_5:318a#abs_3_2|2]]Er ist vor der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik zu Angelegenheiten nach Satz 1 zu hören. § 318 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, 5 und 6 gelten entsprechend.