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== § 318a Digitalbeirat der Gesellschaft für Telematik ==
(1)[[law:sgb_5:318a#abs_1_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 30. [[law:sgb_5:318a#abs_1_2|2]]Juni 2024 einen
Digitalbeirat einzurichten. [[law:sgb_5:318a#abs_1_3|3]]Dem Digitalbeirat gehören das Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik und die oder der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an.
[[law:sgb_5:318a#abs_1_4|4]]Die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik kann
weitere Mitglieder berufen. [[law:sgb_5:318a#abs_1_5|5]]Bei der Besetzung des Digitalbeirats sind
insbesondere auch medizinische und ethische Perspektiven zu
berücksichtigen.
(2)[[law:sgb_5:318a#abs_2_1|1]] Der Digitalbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für
Telematik bedarf.
(3)[[law:sgb_5:318a#abs_3_1|1]] Der Digitalbeirat berät die Gesellschaft für Telematik laufend zu
Belangen des Datenschutzes und der Datensicherheit sowie zur
Nutzerfreundlichkeit der Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen.
[[law:sgb_5:318a#abs_3_2|2]]Er ist vor der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der
Gesellschaft für Telematik zu Angelegenheiten nach Satz 1 zu hören. §
318 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, 5 und 6 gelten entsprechend.