[[{}law:sgb_5:318b|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:320|→]]
== § 319 Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik ==
(1)[[law:sgb_5:319#abs_1_1|1]] Bei der Gesellschaft für Telematik ist eine Schlichtungsstelle
einzurichten. [[law:sgb_5:319#abs_1_2|2]]Die Schlichtungsstelle wird tätig, soweit dies
gesetzlich bestimmt ist.
(2)[[law:sgb_5:319#abs_2_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, der
Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben unverzüglich zuzuarbeiten.
(3)[[law:sgb_5:319#abs_3_1|1]] Die Schlichtungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.