[[{}law:sgb_5:318b|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:320|→]] == § 319 Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik == (1)[[law:sgb_5:319#abs_1_1|1]] Bei der Gesellschaft für Telematik ist eine Schlichtungsstelle einzurichten. [[law:sgb_5:319#abs_1_2|2]]Die Schlichtungsstelle wird tätig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. (2)[[law:sgb_5:319#abs_2_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, der Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben unverzüglich zuzuarbeiten. (3)[[law:sgb_5:319#abs_3_1|1]] Die Schlichtungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.