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== § 31a Medikationsplan ==
(1)[[law:sgb_5:31a#abs_1_1|1]] Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete
Arzneimittel anwenden, haben Anspruch auf Erstellung und Aushändigung
eines Medikationsplans in Papierform sowie auf Erstellung eines
elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt.
[[law:sgb_5:31a#abs_1_2|2]]Das Nähere zu den Voraussetzungen des Anspruchs nach Satz 1
vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Bestandteil der
Bundesmantelverträge. [[law:sgb_5:31a#abs_1_3|3]]Jeder an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmende Arzt ist verpflichtet, bei der Verordnung eines
Arzneimittels den Versicherten, der einen Anspruch nach Satz 1 hat,
über diesen Anspruch zu informieren. [[law:sgb_5:31a#abs_1_4|4]]Ab dem Zeitpunkt, zu dem die
elektronische Patientenakte gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung
steht, ist der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt
nach Satz 1 verpflichtet, einen elektronischen Medikationsplan zu
erstellen, soweit der Versicherte einen Anspruch nach Satz 1 hat und
dem Zugriff des Arztes auf Daten nach § 342 Absatz 2a in der
elektronischen Patientenakte gemäß § 353 Absatz 1 oder 2 nicht
widersprochen hat.
(2)[[law:sgb_5:31a#abs_2_1|1]] In dem Medikationsplan sind mit Anwendungshinweisen zu
dokumentieren
1. alle Arzneimittel, die dem Versicherten verordnet worden sind,
2. [[law:sgb_5:31a#abs_2_2|2]]Arzneimittel, die der Versicherte ohne Verschreibung anwendet, sowie
3. [[law:sgb_5:31a#abs_2_3|3]]Hinweise auf Medizinprodukte, soweit sie für die Medikation nach den
Nummern 1 und 2 relevant sind.
[[law:sgb_5:31a#abs_2_4|4]]Den besonderen Belangen der blinden und sehbehinderten Patienten ist
bei der Erläuterung der Inhalte des Medikationsplans Rechnung zu
tragen.
(3)[[law:sgb_5:31a#abs_3_1|1]] Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat den Medikationsplan zu
aktualisieren, sobald er die Medikation ändert oder er Kenntnis davon
erlangt, dass eine anderweitige Änderung der Medikation eingetreten
ist. [[law:sgb_5:31a#abs_3_2|2]]Auf Wunsch des Versicherten hat die Apotheke bei Abgabe eines
Arzneimittels eine insoweit erforderliche Aktualisierung des
Medikationsplans vorzunehmen. [[law:sgb_5:31a#abs_3_3|3]]Ab dem 1. [[law:sgb_5:31a#abs_3_4|4]]Januar 2019 besteht der
Anspruch auf Aktualisierung über den Anspruch nach Satz 1 hinaus
gegenüber jedem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Arzt sowie nach Satz 2 gegenüber der abgebenden Apotheke, wenn der
Versicherte gegenüber dem Arzt oder der abgebenden Apotheke den
Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan nach § 334 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 erlaubt. [[law:sgb_5:31a#abs_3_5|5]]Hierzu haben Apotheken sich bis zum 30.
[[law:sgb_5:31a#abs_3_6|6]]September 2020 an die Telematikinfrastruktur nach § 291a Absatz 7 Satz
1 anzuschließen. [[law:sgb_5:31a#abs_3_7|7]]Die Aktualisierungen nach Satz 3 sind im
elektronischen Medikationsplan nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zu
speichern, sofern der Versicherte dies wünscht.
[[law:sgb_5:31a#abs_3_8|8]](3a) Ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Patientenakte gemäß §
342 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht, sind die nach Absatz 3 Satz 3
an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte sowie die
abgebenden Apotheken nach Absatz 3 Satz 2 verpflichtet, den
Medikationsplan nach Absatz 1 Satz 1 zu aktualisieren und diese
Aktualisierungen nach Absatz 3 Satz 5 im elektronischen
Medikationsplan zu speichern, soweit der Versicherte dem Zugriff des
Arztes oder der abgebenden Apotheke auf Daten nach § 342 Absatz 2a in
der elektronischen Patientenakte nicht gemäß § 353 Absatz 1 oder 2
widersprochen hat.
[[law:sgb_5:31a#abs_3_9|9]](3b) Bei der Angabe von Fertigarzneimitteln sind im Medikationsplan
neben der Arzneimittelbezeichnung insbesondere auch die
Wirkstoffbezeichnung, die Darreichungsform und die Wirkstärke des
Arzneimittels anzugeben. [[law:sgb_5:31a#abs_3_10|10]]Hierfür sind einheitliche Bezeichnungen zu
verwenden, die in der Referenzdatenbank nach § 31b zur Verfügung
gestellt werden.
(4)[[law:sgb_5:31a#abs_4_1|1]] Inhalt, Struktur und die näheren Vorgaben zur Erstellung und
Aktualisierung des Medikationsplans sowie ein Verfahren zu seiner
Fortschreibung vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die
Bundesärztekammer und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf
Bundesebene im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. [[law:sgb_5:31a#abs_4_2|2]]Den auf Bundesebene für die
Wahrnehmung der Interessen der Patienten und der Selbsthilfe chronisch
kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5)[[law:sgb_5:31a#abs_5_1|1]] Von den Regelungen dieser Vorschrift bleiben regionale
Modellvorhaben nach § 63 unberührt.