[[{}law:sgb_5:31b|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:32|→]]
== § 31c Beleihung mit der Aufgabe der Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel;Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene ==
(1)[[law:sgb_5:31c#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit kann eine juristische Person
des Privatrechts mit ihrem Einverständnis mit der Aufgabe und den
hierfür erforderlichen Befugnissen beleihen, die Referenzdatenbank
nach § 31b zu errichten und zu betreiben, wenn diese Person die Gewähr
für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe bietet.
(2)[[law:sgb_5:31c#abs_2_1|1]] Eine juristische Person des Privatrechts bietet die Gewähr für
eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe, wenn
1. die natürlichen Personen, die nach dem Gesetz, dem
Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung und
Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind und
2. sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Organisation sowie
technische und finanzielle Ausstattung hat.
(3)[[law:sgb_5:31c#abs_3_1|1]] Die Beleihung ist zu befristen und soll fünf Jahre nicht
unterschreiten. [[law:sgb_5:31c#abs_3_2|2]]Sie kann verlängert werden. [[law:sgb_5:31c#abs_3_3|3]]Bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes kann das Bundesministerium für Gesundheit die
Beleihung vor Ablauf der Frist beenden. [[law:sgb_5:31c#abs_3_4|4]]Das Bundesministerium für
Gesundheit kann die Beleihung jederzeit beenden, wenn die
Voraussetzungen der Beleihung
1. zum Zeitpunkt der Beleihung nicht vorgelegen haben oder
2. nach dem Zeitpunkt der Beleihung entfallen sind.
(4)[[law:sgb_5:31c#abs_4_1|1]] Die Beliehene unterliegt bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen
Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für
Gesundheit. [[law:sgb_5:31c#abs_4_2|2]]Zur Wahrnehmung seiner Aufsichtstätigkeit kann das
Bundesministerium für Gesundheit insbesondere
1. sich jederzeit über die Angelegenheiten der Beliehenen, insbesondere
durch Einholung von Auskünften, Berichten und die Vorlage von
Aufzeichnungen aller Art, informieren,
2. [[law:sgb_5:31c#abs_4_3|3]]Maßnahmen beanstanden und entsprechende Abhilfe verlangen.
(5)[[law:sgb_5:31c#abs_5_1|1]] Die Beliehene ist verpflichtet, den Weisungen des
Bundesministeriums für Gesundheit nachzukommen. [[law:sgb_5:31c#abs_5_2|2]]Im Falle der
Amtshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber der
Beliehenen bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Rückgriff nehmen.