[[{}law:sgb_5:31c|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:33|→]]
== § 32 Heilmittel ==
(1)[[law:sgb_5:32#abs_1_1|1]] Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit
sie nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. [[law:sgb_5:32#abs_1_2|2]]Ein Anspruch besteht auch auf
Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden. [[law:sgb_5:32#abs_1_3|3]]Für
nicht nach Satz 1 ausgeschlossene Heilmittel bleibt § 92 unberührt.
[[law:sgb_5:32#abs_1_4|4]](1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seiner Richtlinie nach §
92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 das Nähere zur Heilmittelversorgung von
Versicherten mit langfristigem Behandlungsbedarf. [[law:sgb_5:32#abs_1_5|5]]Er hat insbesondere
zu bestimmen, wann ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt, und
festzulegen, ob und inwieweit ein Genehmigungsverfahren durchzuführen
ist. [[law:sgb_5:32#abs_1_6|6]]Ist in der Richtlinie ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, so
ist über die Anträge innerhalb von vier Wochen zu entscheiden;
ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt.
[[law:sgb_5:32#abs_1_7|7]]Soweit zur Entscheidung ergänzende Informationen des Antragstellers
erforderlich sind, ist der Lauf der Frist bis zum Eingang dieser
Informationen unterbrochen.
[[law:sgb_5:32#abs_1_8|8]](1b) Verordnungen, die über die in der Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit
Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 geregelte orientierende Behandlungsmenge
hinausgehen, bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.
[[law:sgb_5:32#abs_1_9|9]](1c) (weggefallen)
(2)[[law:sgb_5:32#abs_2_1|1]] Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben
zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3
ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. [[law:sgb_5:32#abs_2_2|2]]Dies gilt auch,
wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der
ärztlichen Behandlung (§ 27 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) oder bei ambulanter
Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen
Einrichtungen abgegeben werden. [[law:sgb_5:32#abs_2_3|3]]Die Zuzahlung für die in Satz 2
genannten Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung
abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die nach § 125
vereinbart oder nach § 125b Absatz 2 festgesetzt worden sind.