[[{}law:sgb_5:319|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:321|→]] == § 320 Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung == (1)[[law:sgb_5:320#abs_1_1|1]] Die Schlichtungsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. [[law:sgb_5:320#abs_1_2|2]]Die Amtsdauer der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt zwei Jahre. [[law:sgb_5:320#abs_1_3|3]]Die Wiederbenennung ist zulässig. (2)[[law:sgb_5:320#abs_2_1|1]] Über die unparteiische Vorsitzende oder den unparteiischen Vorsitzenden der Schlichtungsstelle sollen sich die Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik einigen. [[law:sgb_5:320#abs_2_2|2]]Das Bundesministerium für Gesundheit kann hierfür eine angemessene Frist setzen. [[law:sgb_5:320#abs_2_3|3]]Kommt bis zum Ablauf der Frist keine Einigung zustande, benennt das Bundesministerium für Gesundheit den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. (3)[[law:sgb_5:320#abs_3_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen benennt einen Vertreter als Mitglied der Schlichtungsstelle. [[law:sgb_5:320#abs_3_2|2]]Die übrigen in § 306 Absatz 1 genannten Spitzenorganisationen benennen einen gemeinsamen Vertreter als Mitglied der Schlichtungsstelle. (4)[[law:sgb_5:320#abs_4_1|1]] Die in § 306 Absatz 1 genannten Spitzenorganisationen tragen die Kosten für die von ihnen benannten Vertreter jeweils selbst. [[law:sgb_5:320#abs_4_2|2]]Die Kosten für den Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten der Schlichtungsstelle werden aus den Finanzmitteln der Gesellschaft für Telematik finanziert.