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== § 320 Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung ==
(1)[[law:sgb_5:320#abs_1_1|1]] Die Schlichtungsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen
Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. [[law:sgb_5:320#abs_1_2|2]]Die Amtsdauer der
Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt zwei Jahre. [[law:sgb_5:320#abs_1_3|3]]Die
Wiederbenennung ist zulässig.
(2)[[law:sgb_5:320#abs_2_1|1]] Über die unparteiische Vorsitzende oder den unparteiischen
Vorsitzenden der Schlichtungsstelle sollen sich die Gesellschafter der
Gesellschaft für Telematik einigen. [[law:sgb_5:320#abs_2_2|2]]Das Bundesministerium für
Gesundheit kann hierfür eine angemessene Frist setzen. [[law:sgb_5:320#abs_2_3|3]]Kommt bis zum
Ablauf der Frist keine Einigung zustande, benennt das
Bundesministerium für Gesundheit den Vorsitzenden oder die
Vorsitzende.
(3)[[law:sgb_5:320#abs_3_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen benennt einen Vertreter
als Mitglied der Schlichtungsstelle. [[law:sgb_5:320#abs_3_2|2]]Die übrigen in § 306 Absatz 1
genannten Spitzenorganisationen benennen einen gemeinsamen Vertreter
als Mitglied der Schlichtungsstelle.
(4)[[law:sgb_5:320#abs_4_1|1]] Die in § 306 Absatz 1 genannten Spitzenorganisationen tragen die
Kosten für die von ihnen benannten Vertreter jeweils selbst. [[law:sgb_5:320#abs_4_2|2]]Die
Kosten für den Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten der
Schlichtungsstelle werden aus den Finanzmitteln der Gesellschaft für
Telematik finanziert.