[[{}law:sgb_5:321|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:323|→]]
== § 322 Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über die Schlichtungsstelle ==
(1)[[law:sgb_5:322#abs_1_1|1]] Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist dem Bundesministerium
für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen.
(2)[[law:sgb_5:322#abs_2_1|1]] Bei der Prüfung der Entscheidung hat das Bundesministerium für
Gesundheit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [[law:sgb_5:322#abs_2_2|2]]Das
Bundesministerium für Gesundheit setzt für die Stellungnahme eine
angemessene Frist.
(3)[[law:sgb_5:322#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Entscheidung, soweit
sie gegen Gesetz oder sonstiges Recht verstößt, innerhalb von einem
Monat beanstanden. [[law:sgb_5:322#abs_3_2|2]]Werden die Beanstandungen nicht innerhalb einer vom
Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist behoben, so kann das
Bundesministerium für Gesundheit anstelle der Schlichtungsstelle
entscheiden.
(4)[[law:sgb_5:322#abs_4_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem
Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung seiner Entscheidung
unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten.
(5)[[law:sgb_5:322#abs_5_1|1]] Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 sind für die
Leistungserbringer und Krankenkassen sowie für ihre Verbände nach
diesem Buch verbindlich.