[[{}law:sgb_5:321|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:323|→]] == § 322 Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über die Schlichtungsstelle == (1)[[law:sgb_5:322#abs_1_1|1]] Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. (2)[[law:sgb_5:322#abs_2_1|1]] Bei der Prüfung der Entscheidung hat das Bundesministerium für Gesundheit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [[law:sgb_5:322#abs_2_2|2]]Das Bundesministerium für Gesundheit setzt für die Stellungnahme eine angemessene Frist. (3)[[law:sgb_5:322#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Entscheidung, soweit sie gegen Gesetz oder sonstiges Recht verstößt, innerhalb von einem Monat beanstanden. [[law:sgb_5:322#abs_3_2|2]]Werden die Beanstandungen nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist behoben, so kann das Bundesministerium für Gesundheit anstelle der Schlichtungsstelle entscheiden. (4)[[law:sgb_5:322#abs_4_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung seiner Entscheidung unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. (5)[[law:sgb_5:322#abs_5_1|1]] Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 sind für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie für ihre Verbände nach diesem Buch verbindlich.