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=== § 323 Betriebsleistungen ===
(1)[[law:sgb_5:323#abs_1_1|1]] Betriebsleistungen sind auf der Grundlage der von der Gesellschaft
für Telematik nach Maßgabe des § 306 Absatz 3 festzulegenden
Rahmenbedingungen zu erbringen.
(2)[[law:sgb_5:323#abs_2_1|1]] Zur Durchführung des Betriebs der Telematikinfrastruktur vergibt
die Gesellschaft für Telematik Aufträge oder erteilt in einem
transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren Zulassungen. [[law:sgb_5:323#abs_2_2|2]]Sind
nach § 311 Absatz 5 einzelne Gesellschafter oder Dritte beauftragt
worden, so sind die Beauftragten für die Vergabe und für die Erteilung
der Zulassung zuständig; § 311 Absatz 7 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:323#abs_2_3|3]]Bei der
Vergabe von Aufträgen für den Betrieb von Komponenten und Diensten der
zentralen Infrastruktur gemäß § 306 Absatz 2 Nummer 2, die zur
Gewährleistung der Sicherheit oder der Aufrechterhaltung der
Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur von wesentlicher
Bedeutung sind, kann die Gesellschaft für Telematik festlegen, dass
sie als Anbieter auftritt und einzelne Komponenten und Dienste der
zentralen Infrastruktur selbst betreibt. [[law:sgb_5:323#abs_2_4|4]]In diesen Fällen sind die
Funktionsfähigkeit und Interoperabilität der Komponenten und Dienste
durch die Gesellschaft für Telematik sicherzustellen. [[law:sgb_5:323#abs_2_5|5]]Wenn die
Gesellschaft für Telematik Komponenten und Dienste selbst betreibt,
ist die Sicherheit der Komponenten und Dienste durch ein externes
Sicherheitsgutachten nachzuweisen. [[law:sgb_5:323#abs_2_6|6]]Dabei ist nachzuweisen, dass die
Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der
Komponenten und Dienste sichergestellt wird. [[law:sgb_5:323#abs_2_7|7]]Die Festlegung der
Prüfverfahren für das externe Sicherheitsgutachten erfolgt durch das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. [[law:sgb_5:323#abs_2_8|8]]Die Auswahl des
Sicherheitsgutachters erfolgt im Rahmen des Prüfverfahrens durch die
Gesellschaft für Telematik. [[law:sgb_5:323#abs_2_9|9]]Das externe Sicherheitsgutachten muss dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Prüfung
vorgelegt und durch dieses bestätigt werden. [[law:sgb_5:323#abs_2_10|10]]Erst mit der Bestätigung
des externen Sicherheitsgutachtens durch das Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik dürfen die Komponenten und Dienste durch
die Gesellschaft für Telematik zur Verfügung gestellt werden.