[[{}law:sgb_5:323|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:325|→]]
=== § 324 Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen ===
(1)[[law:sgb_5:324#abs_1_1|1]] Anbieter von Betriebsleistungen haben einen Anspruch auf
Zulassung, wenn
1. die zu verwendenden Komponenten und Dienste nach Maßgabe von § 311
Absatz 6 und § 325 zugelassen sind,
2. der Anbieter den Nachweis erbringt, dass die Verfügbarkeit und
Sicherheit der Betriebsleistungen gewährleistet sind und
3. der Anbieter sich verpflichtet, die Rahmenbedingungen für
Betriebsleistungen der Gesellschaft für Telematik einzuhalten.
[[law:sgb_5:324#abs_1_2|2]]Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2)[[law:sgb_5:324#abs_2_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik kann die Anzahl der Zulassungen
beschränken, soweit dies zur Gewährleistung von Funktionalität,
Interoperabilität und des notwendigen Sicherheitsniveaus erforderlich
ist.
(3)[[law:sgb_5:324#abs_3_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik oder die von ihr beauftragten
Organisationen veröffentlicht oder veröffentlichen
1. die fachlichen und sachlichen Voraussetzungen, die für den Nachweis
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein müssen sowie
2. eine Liste mit den zugelassenen Anbietern.