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=== § 325 Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur ===
(1)[[law:sgb_5:325#abs_1_1|1]] Die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur bedürfen
der Zulassung durch die Gesellschaft für Telematik.
(2)[[law:sgb_5:325#abs_2_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik lässt die Komponenten und Dienste
der Telematikinfrastruktur auf Antrag der Anbieter zu, wenn die
Komponenten und Dienste funktionsfähig, interoperabel und sicher sind.
[[law:sgb_5:325#abs_2_2|2]]Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3)[[law:sgb_5:325#abs_3_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik prüft die Funktionsfähigkeit und
Interoperabilität von Komponenten und Diensten der
Telematikinfrastruktur auf der Grundlage der von ihr veröffentlichten
Prüfkriterien. [[law:sgb_5:325#abs_3_2|2]]Der Nachweis der Sicherheit erfolgt nach den im
Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
entwickelten Vorgaben, die auf der Internetseite der Gesellschaft für
Telematik zu veröffentlichen sind. [[law:sgb_5:325#abs_3_3|3]]Die Vorgaben müssen geeignet sein,
abgestuft im Verhältnis zum Gefährdungspotential Verfügbarkeit,
Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Dienste und
Komponenten sicherzustellen. [[law:sgb_5:325#abs_3_4|4]]Das Nähere zum Zulassungsverfahren und zu
den Prüfkriterien wird von der Gesellschaft für Telematik im Benehmen
mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
festgelegt.
(4)[[law:sgb_5:325#abs_4_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik kann eine befristete Genehmigung
zur Verwendung von nicht zugelassenen Komponenten und Diensten in der
Telematikinfrastruktur erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der
Funktionsfähigkeit, der Sicherheit der Telematikinfrastruktur oder
wesentlicher Teile hiervon erforderlich ist. [[law:sgb_5:325#abs_4_2|2]]Soweit die befristete
Genehmigung der Aufrechterhaltung der Sicherheit dient, ist die
Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik zu erteilen.
(5)[[law:sgb_5:325#abs_5_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik kann auch Hersteller und Anbieter
von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur zulassen. [[law:sgb_5:325#abs_5_2|2]]Das
Nähere zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien für Hersteller
und Anbieter legt die Gesellschaft für Telematik im Benehmen mit dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest. [[law:sgb_5:325#abs_5_3|3]]Die
Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(6)[[law:sgb_5:325#abs_6_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik bestimmt im Benehmen mit dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Komponenten
und Dienste, deren Zulassung nach Absatz 2 verpflichtend auch der
Zulassung der jeweiligen Hersteller oder Anbieter nach Absatz 5
bedarf.
(7)[[law:sgb_5:325#abs_7_1|1]] Aussagen über die Qualität der Prozesse bei der Entwicklung, dem
Betrieb, der Wartung und der Pflege der Komponenten und Dienste, die
aus Zulassungen von Herstellern und Anbietern nach Absatz 5 stammen,
können bei Zulassungen von Komponenten und Diensten nach Absatz 2
berücksichtigt werden.
(8)[[law:sgb_5:325#abs_8_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht eine Liste mit den
zugelassenen Komponenten und Diensten sowie mit den zugelassenen
Herstellern und Anbietern von Komponenten und Diensten auf ihrer
Internetseite.