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=== § 327 Nutzung von Diensten der Telematikinfrastruktur durch weitere Dienste und Anwendungen; Bestätigungsverfahren ===
(1)[[law:sgb_5:327#abs_1_1|1]] Für weitere Anwendungen und Dienste, die außerhalb der
Telematikinfrastruktur nach § 306 Absatz 2 betrieben und angeboten
werden, dürfen nach § 325 zugelassene Dienste der
Telematikinfrastruktur nur verwendet werden, wenn
1. es sich um eine Anwendung des Gesundheitswesens, der Rehabilitation,
der Pflege oder um eine Anwendung zum Zwecke der Gesundheits- und
Pflegeforschung handelt,
2. die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und
Datensicherheit sowie die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der
Telematikinfrastruktur nicht beeinträchtigt werden,
3. im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten die dafür geltenden
Vorschriften zum Datenschutz eingehalten und die erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend dem Stand der
Technik getroffen werden, um die Anforderungen an die Sicherheit der
Anwendung im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit der Daten zu
gewährleisten, und
4. bei den dafür erforderlichen technischen Systemen und Verfahren
Barrierefreiheit für den Versicherten gewährleistet ist.
(2)[[law:sgb_5:327#abs_2_1|1]] Weitere Anwendungen nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe
a bedürfen zur Nutzung von Diensten der Telematikinfrastruktur der
Bestätigung durch die Gesellschaft für Telematik. [[law:sgb_5:327#abs_2_2|2]]Die Gesellschaft für
Telematik legt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit das Nähere zu den
erforderlichen Voraussetzungen für die Nutzung der
Telematikinfrastruktur fest und veröffentlicht diese Voraussetzungen
auf ihrer Internetseite.
(3)[[law:sgb_5:327#abs_3_1|1]] Die Erfüllung der Voraussetzungen muss der Anbieter eines Dienstes
oder einer Anwendung in einem Bestätigungsverfahren nachweisen. [[law:sgb_5:327#abs_3_2|2]]Das
Bestätigungsverfahren wird auf Antrag eines Anbieters eines Dienstes
oder einer Anwendung durchgeführt. [[law:sgb_5:327#abs_3_3|3]]Die Bestätigung kann mit
Nebenbestimmungen versehen werden.
(4)[[law:sgb_5:327#abs_4_1|1]] Die Einzelheiten des Bestätigungsverfahrens nach Absatz 2 sowie
die dazu erforderlichen Prüfkriterien legt die Gesellschaft für
Telematik im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik fest und veröffentlicht sie auf ihrer
Internetseite.
(5)[[law:sgb_5:327#abs_5_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht eine Liste mit den
bestätigten Diensten und Anwendungen auf ihrer Internetseite.
(6)[[law:sgb_5:327#abs_6_1|1]] Für Leistungserbringer in der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung, die die Telematikinfrastruktur für weitere Dienste
oder Anwendungen nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a
nutzen wollen und für die noch keine sicheren
Authentisierungsverfahren nach § 311 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe e festgelegt sind, legt die Gesellschaft für Telematik diese
Verfahren im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik fest und veröffentlicht diese auf ihrer
Internetseite.
(7)[[law:sgb_5:327#abs_7_1|1]] Die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 2 bei der oder
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit entstehenden Kosten sind durch die Gesellschaft
für Telematik zu erstatten. [[law:sgb_5:327#abs_7_2|2]]Die Gesellschaft für Telematik legt die
Einzelheiten der Kostenerstattung im Benehmen mit der oder dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
fest.
(8)[[law:sgb_5:327#abs_8_1|1]] Für die Nutzung der Telematikinfrastruktur für Anwendungen nach §
306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a kann die Gesellschaft für
Telematik von dem jeweiligen Anbieter Entgelte verlangen. [[law:sgb_5:327#abs_8_2|2]]Die Nutzung
ist unentgeltlich, sofern die Anwendungen in diesem, im Elften Buch
oder im Implantateregistergesetz geregelt sind oder zur Erfüllung
einer gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere gesetzlicher
Meldepflichten im Gesundheitswesen, oder für technische Verfahren zu
telemedizinischen Konsilien nach § 367 genutzt werden. [[law:sgb_5:327#abs_8_3|3]]Davon unberührt
bleibt die Verpflichtung eines Anbieters von Anwendungen nach § 306
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a, die Kosten für seinen Anschluss
an die zentrale Telematikinfrastruktur zu tragen.