[[{}law:sgb_5:327|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:329|→]]
=== § 328 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_5:328#abs_1_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik kann für die Zulassungen und
Bestätigungen nach den §§ 324, 325 und 327, auch in Verbindung mit §
311 Absatz 6 Satz 5, § 362a Satz 1 und § 362b, Gebühren und Auslagen
erheben. [[law:sgb_5:328#abs_1_2|2]]Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass sie den auf die
Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand
nicht übersteigen.
(2)[[law:sgb_5:328#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze
oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die
Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen,
den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die
Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die
Verjährung und die Erstattung zu treffen.