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=== § 329 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur ===
(1)[[law:sgb_5:329#abs_1_1|1]] Soweit von Komponenten und Diensten eine Gefahr für die
Funktionsfähigkeit oder Sicherheit der Telematikinfrastruktur ausgeht,
ist die Gesellschaft für Telematik verpflichtet, unverzüglich die
erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Abwehr
dieser Gefahr entsprechend dem Stand der Technik zu treffen. [[law:sgb_5:329#abs_1_2|2]]Die
Gesellschaft für Telematik informiert das Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik unverzüglich über die Gefahr und die
getroffenen Maßnahmen.
(2)[[law:sgb_5:329#abs_2_1|1]] Anbieter von nach § 311 Absatz 6 sowie § 325 zugelassenen
Komponenten oder Diensten und Anbieter von Anwendungen für nach § 327
bestätigte Anwendungen haben erhebliche Störungen der Verfügbarkeit,
Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit dieser Komponenten oder
Dienste unverzüglich an die Gesellschaft für Telematik zu melden.
[[law:sgb_5:329#abs_2_2|2]]Erheblich sind Störungen, die zum Ausfall oder zur Beeinträchtigung
der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit dieser Komponenten oder Dienste
oder zum Ausfall oder zur Beeinträchtigung der Sicherheit oder
Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur oder wesentlicher Teile
führen können oder bereits geführt haben.
(3)[[law:sgb_5:329#abs_3_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik kann zur Gefahrenabwehr im
Einzelfall insbesondere Komponenten und Dienste für den Zugang zur
Telematikinfrastruktur sperren oder den weiteren Zugang zur
Telematikinfrastruktur nur unter der Bedingung gestatten, dass die von
der Gesellschaft für Telematik angeordneten Maßnahmen zur Beseitigung
der Gefahr umgesetzt werden. [[law:sgb_5:329#abs_3_2|2]]Die Gesellschaft für Telematik kann
Anbietern, die eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der
Telematikinfrastruktur nach § 311 Absatz 6 sowie § 325 oder eine
Bestätigung nach § 327 besitzen, zur Beseitigung oder Vermeidung von
Störungen nach Absatz 2 verbindliche Anweisungen erteilen.
(4)[[law:sgb_5:329#abs_4_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik hat die ihr nach Absatz 2
gemeldeten Störungen sowie darüber hinausgehende bedeutende Störungen,
die zu beträchtlichen Auswirkungen auf die Sicherheit oder
Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur führen können oder
bereits geführt haben, unverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik zu melden.
(5)[[law:sgb_5:329#abs_5_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik hat das Bundesministerium für
Gesundheit unverzüglich über Meldungen nach Absatz 4 zu informieren.