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== § 33 Hilfsmittel ==
(1)[[law:sgb_5:33#abs_1_1|1]] Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen,
Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im
Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu
sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung
auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34
Abs. 4 ausgeschlossen sind. [[law:sgb_5:33#abs_1_2|2]]Die Hilfsmittel müssen mindestens die im
Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen
an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie
im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den
dort genannten Produktgruppen erfasst sind. [[law:sgb_5:33#abs_1_3|3]]Der Anspruch auf
Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei
stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am
Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären
Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und
Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils
notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. [[law:sgb_5:33#abs_1_4|4]]Für nicht durch Satz 1
ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. [[law:sgb_5:33#abs_1_5|5]]Der Anspruch
umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu
erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung,
Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung
in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor
unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem
Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der
technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen
Kontrollen. [[law:sgb_5:33#abs_1_6|6]]Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine
dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor
Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur
Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer
Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche
Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden
kann. [[law:sgb_5:33#abs_1_7|7]]Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und
Injektionen. [[law:sgb_5:33#abs_1_8|8]]Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner
Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. [[law:sgb_5:33#abs_1_9|9]]Januar 2020
die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung
angenommen werden kann. [[law:sgb_5:33#abs_1_10|10]]Wählen Versicherte Hilfsmittel oder
zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen,
haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten
selbst zu tragen.§ 18b Absatz 3 des Elften Buches ist zu beachten.
(2)[[law:sgb_5:33#abs_2_1|1]] Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. [[law:sgb_5:33#abs_2_2|2]]Lebensjahres Anspruch
auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach
Absatz 1. [[law:sgb_5:33#abs_2_3|3]]Für Versicherte, die das 18. [[law:sgb_5:33#abs_2_4|4]]Lebensjahr vollendet haben,
besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie
1. nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit
bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere
Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2. einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler
von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4
Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese
der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen.
[[law:sgb_5:33#abs_2_5|5]]Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei
welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. [[law:sgb_5:33#abs_2_6|6]]Der
Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des
Brillengestells.
(3)[[law:sgb_5:33#abs_3_1|1]] Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für
anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch
zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. [[law:sgb_5:33#abs_3_2|2]]Der Gemeinsame Bundesausschuss
bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen
Kontaktlinsen verordnet werden. [[law:sgb_5:33#abs_3_3|3]]Wählen Versicherte statt einer
erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des
Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten
von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche
Brille aufzuwenden hätte. [[law:sgb_5:33#abs_3_4|4]]Die Kosten für Pflegemittel werden nicht
übernommen.
(4)[[law:sgb_5:33#abs_4_1|1]] Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2
besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet
haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5
Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der
Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen
zulassen.
(5)[[law:sgb_5:33#abs_5_1|1]] Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen
Hilfsmittel auch leihweise überlassen. [[law:sgb_5:33#abs_5_2|2]]Sie kann die Bewilligung von
Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das
Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.
[[law:sgb_5:33#abs_5_3|3]](5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von
Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine
erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung
medizinisch geboten ist. [[law:sgb_5:33#abs_5_4|4]]Abweichend von Satz 1 können die
Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für
die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der
beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18b Absatz 3 und
§ 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.
[[law:sgb_5:33#abs_5_5|5]](5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der
beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf
Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal
zu prüfen. [[law:sgb_5:33#abs_5_6|6]]Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen
Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1
prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. [[law:sgb_5:33#abs_5_7|7]]Eine Beauftragung
Dritter ist nicht zulässig.
[[law:sgb_5:33#abs_5_8|8]](5c) Die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels wird vermutet, wenn sich
der Versicherte in einem sozialpädiatrischen Zentrum, das nach § 119
Absatz 1 ermächtigt wurde, oder in einem medizinischen
Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder
schweren Mehrfachbehinderungen, das nach § 119c Absatz 1 ermächtigt
wurde, in Behandlung befindet und die beantragte Hilfsmittelversorgung
von dem dort tätigen behandelnden Arzt im Rahmen der Behandlung
innerhalb der letzten drei Wochen vor der Antragstellung empfohlen
worden ist.
(6)[[law:sgb_5:33#abs_6_1|1]] Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch
nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. [[law:sgb_5:33#abs_6_2|2]]Vertragsärzte
oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes
bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine
Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten
Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend
beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer
einzulösen. [[law:sgb_5:33#abs_6_3|3]]Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von
elektronischen Verordnungen.
(7)[[law:sgb_5:33#abs_7_1|1]] Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten
Preise.
(8)[[law:sgb_5:33#abs_8_1|1]] Versicherte, die das 18. [[law:sgb_5:33#abs_8_2|2]]Lebensjahr vollendet haben, leisten zu
jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen
Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag
zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende
Stelle. [[law:sgb_5:33#abs_8_3|3]]Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die
Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. [[law:sgb_5:33#abs_8_4|4]]Die Zuzahlung
bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des
insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch
höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
(9)[[law:sgb_5:33#abs_9_1|1]] Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt
auf die Kosten der Linsen.