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=== § 330 Vermeidung von Störungen der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse der Telematikinfrastruktur ===
(1)[[law:sgb_5:330#abs_1_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik sowie die gemäß § 307
verantwortlichen Anbieter, die eine Zulassung für Komponenten oder
Dienste nach § 311 Absatz 6 sowie § 325 oder eine Bestätigung nach §
327 besitzen, sind verpflichtet, angemessene organisatorische und
technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der
Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der
informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse der
Telematikinfrastruktur zu treffen und fortlaufend zu aktualisieren.
[[law:sgb_5:330#abs_1_2|2]]Dabei ist der jeweilige Stand der Technik zu berücksichtigen.
[[law:sgb_5:330#abs_1_3|3]]Organisatorische und technische Vorkehrungen sind dann angemessen,
wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den
Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der
Telematikinfrastruktur insgesamt oder von solchen Diensten der
Telematikinfrastruktur steht, die durch Störungen verursacht werden
können.
(2)[[law:sgb_5:330#abs_2_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik hat mindestens alle zwei Jahre über
die Erfüllung der Anforderungen an die Vermeidung von Störungen der
Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der
informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse der
Telematikinfrastruktur geeignete Nachweise zu erbringen. [[law:sgb_5:330#abs_2_2|2]]Der Nachweis
kann jeweils insbesondere durch Audits, Prüfungen oder
Zertifizierungen erfolgen, die von geeigneten und unabhängigen
externen Stellen durchgeführt werden.
(3)[[law:sgb_5:330#abs_3_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik informiert das Bundesministerium
für Gesundheit und das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik in geeigneter Weise über erkannte
Sicherheitsmängel und die Nachweise nach Absatz 2. [[law:sgb_5:330#abs_3_2|2]]Die Gesellschaft
für Telematik kann von den Inhabern einer Zulassung für Komponenten
oder Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 311 Absatz 6 sowie §
325 oder Inhabern einer Bestätigung nach § 327 geeignete Nachweise zur
Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 verlangen.
(4)[[law:sgb_5:330#abs_4_1|1]] Die Meldepflichten nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679
bleiben unberührt.