[[{}law:sgb_5:331|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:332a|→]]
=== § 332 Anforderungen an die Wartung von Diensten ===
(1)[[law:sgb_5:332#abs_1_1|1]] Dienstleister, die mit der Herstellung und der Wartung des
Anschlusses von informationstechnischen Systemen an die
Telematikinfrastruktur einschließlich der Wartung hierfür benötigter
Komponenten sowie der Anbindung an Dienste der Telematikinfrastruktur
beauftragt werden, müssen besondere Sorgfalt bei der Herstellung und
Wartung des Anschlusses an die Telematikinfrastruktur walten lassen
und über die notwendige Fachkunde verfügen, um die Verfügbarkeit,
Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der
informationstechnischen Systeme und Komponenten zu gewährleisten.
(2)[[law:sgb_5:332#abs_2_1|1]] Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 muss den
Auftraggebern der in Absatz 1 genannten Dienstleistungen auf Verlangen
auf geeignete Weise nachgewiesen werden.
(3)[[law:sgb_5:332#abs_3_1|1]] Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 und des Nachweises
nach Absatz 2 können die maßgeblichen Spitzenorganisationen der
Leistungserbringer auf Bundesebene den von ihnen vertretenen
Leistungserbringern in Abstimmung mit der Gesellschaft für Telematik
Hinweise geben. [[law:sgb_5:332#abs_3_2|2]]Der Gesellschaft für Telematik obliegt hierbei die
Beachtung der notwendigen sicherheitstechnischen und betrieblichen
Voraussetzungen zur Wahrung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit der
Telematikinfrastruktur.