[[{}law:sgb_5:332|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:332b|→]]
=== § 332a Unzulässige Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche Versorgung, die vertragszahnärztliche Versorgung, die pflegerische Versorgung, für Krankenhäuser und Apotheken sowie für Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen ===
(1)[[law:sgb_5:332a#abs_1_1|1]] Die Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme für
die vertragsärztliche Versorgung, die vertragszahnärztliche
Versorgung, die pflegerische Versorgung sowie für Krankenhäuser,
Apotheken, Vorsorgeeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen
stellen die diskriminierungsfreie Einbindung aller Komponenten und
Dienste sicher, die von der Gesellschaft für Telematik nach § 325
Absatz 2 und 3 zugelassen sind und die zur Erfüllung gesetzlicher
Pflichten bei der Nutzung von Anwendungen der Telematikinfrastruktur
erforderlich sind, soweit Schnittstellen vorgegeben oder festgelegt
sind. [[law:sgb_5:332a#abs_1_2|2]]Eine Beschränkung der Einbindung auf bestimmte Hersteller und
Anbieter ist unzulässig.
(2)[[law:sgb_5:332a#abs_2_1|1]] Die Einbindung der Komponenten und Dienste nach Absatz 1 erfolgt
ohne zusätzliche Kosten für die Nutzer der informationstechnischen
Systeme. [[law:sgb_5:332a#abs_2_2|2]]Direkte oder indirekte Kosten im Zusammenhang mit der Wahl
eines Herstellers oder Anbieters sind unzulässig.
(3)[[law:sgb_5:332a#abs_3_1|1]] Die Verpflichtungen aus Absatz 1 sind spätestens bis zum 29.
[[law:sgb_5:332a#abs_3_2|2]]Dezember 2023 umzusetzen.