[[{}law:sgb_5:332a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:333|→]]
=== § 332b Rahmenvereinbarungen mit Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme; Erprobung vereinfachter Konformitätsbewertungsverfahren ===
(1)[[law:sgb_5:332b#abs_1_1|1]] Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können für die an der
vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringer Rahmenvereinbarungen mit den Anbietern und
Herstellern informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche
und vertragszahnärztliche Versorgung zu Leistungspflichten,
einschließlich Anforderungen an die Interoperabilität, sowie zu
Vertragsstrafen, Preisen, Laufzeiten und Kündigungsfristen schließen.
(2)[[law:sgb_5:332b#abs_2_1|1]] Zur praktischen Erprobung vereinfachter
Konformitätsbewertungsverfahren in Bezug auf informationstechnische
Systeme im Gesundheitswesen kann das Kompetenzzentrum für
Interoperabilität im Gesundheitswesen oder die jeweilige akkreditierte
Stelle nach § 385 Absatz 8 ohne Durchführung eines
Konformitätsbewertungsverfahrens nach § 387 Absatz 1 für ein
informationstechnisches System ein Zertifikat nach § 387 Absatz 3
ausstellen, sofern
1. der Hersteller oder Anbieter des informationstechnischen Systems der
Rahmenvereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach
Absatz 1 beigetreten ist und
2. die jeweilige Kassenärztliche Bundesvereinigung bestätigt hat, dass
der Hersteller oder Anbieter des informationstechnischen Systems die
Anforderungen der Rahmenvereinbarung erfüllt (vereinfachtes
Konformitätsbewertungsverfahren).
[[law:sgb_5:332b#abs_2_2|2]]Die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch Mitteilung der
jeweiligen Kassenärztlichen Bundesvereinigung an das Kompetenzzentrum
für Interoperabilität im Gesundheitswesen oder an die jeweilige
akkreditierte Stelle nach § 385 Absatz 8. [[law:sgb_5:332b#abs_2_3|3]]Mit der Mitteilung ist eine
Erklärung des Herstellers oder des Anbieters vorzulegen, dass das
informationstechnische System die nach § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
für verbindlich erklärten Anforderungen erfüllt.
(3)[[law:sgb_5:332b#abs_3_1|1]] Tritt ein Hersteller oder ein Anbieter eines
informationstechnischen Systems aus der Rahmenvereinbarung nach Absatz
1 aus, so hat die jeweilige Kassenärztliche Bundesvereinigung diesen
Umstand dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen
oder der jeweiligen akkreditierten Stelle nach § 385 Absatz 8
mitzuteilen. § 387 Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.
(4)[[law:sgb_5:332b#abs_4_1|1]] Die Erprobung ist für eine angemessene Zeit zu befristen. [[law:sgb_5:332b#abs_4_2|2]]Das
Nähere zur Erprobung, insbesondere zu Form und Inhalt der Bestätigung
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, den Mitteilungsverfahren nach Absatz 2
Satz 2 sowie dem Zeitraum der Erprobung nach Satz 1 ist von den
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und dem Kompetenzzentrum für
Interoperabilität im Gesundheitswesen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. [[law:sgb_5:332b#abs_4_3|3]]März 2027 in einer
gemeinsamen Vereinbarung festzulegen.
(5)[[law:sgb_5:332b#abs_5_1|1]] Das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen
legt dem Bundesministerium für Gesundheit in regelmäßigen Abständen
einen Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der Erprobung nach
Absatz 2 vor.