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=== § 333 Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ===
(1)[[law:sgb_5:333#abs_1_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik legt dem Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik auf Verlangen die folgenden Unterlagen und
Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen
vor:
1. die Zulassungen nach § 311 Absatz 6 sowie den §§ 324 und 325 und
Bestätigungen nach § 327 einschließlich der zugrunde gelegten
Dokumentation,
2. eine Aufstellung der nach den §§ 329 bis 331 getroffenen Maßnahmen
einschließlich der festgestellten Sicherheitsmängel und Ergebnisse der
Maßnahmen und
3. sonstige für die Bewertung der Sicherheit der Telematikinfrastruktur
sowie der zugelassenen Dienste und bestätigten Anwendungen
erforderliche Informationen.
(2)[[law:sgb_5:333#abs_2_1|1]] Ergibt die Bewertung der in Absatz 1 genannten Informationen
Sicherheitsmängel, so kann das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik der Gesellschaft für Telematik verbindliche
Anweisungen zur Beseitigung der festgestellten Sicherheitsmängel
erteilen.
(3)[[law:sgb_5:333#abs_3_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik ist befugt, Anbietern von
zugelassenen Diensten und bestätigten Anwendungen nach § 311 Absatz 6
sowie nach den §§ 325 und 327 verbindliche Anweisungen zur Beseitigung
der Sicherheitsmängel zu erteilen, die von der Gesellschaft für
Telematik oder vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
festgestellt wurden.
(4)[[law:sgb_5:333#abs_4_1|1]] Die dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
entstandenen Kosten der Überprüfung trägt der Anbieter von
zugelassenen Diensten und bestätigten Anwendungen nach § 311 Absatz 6
sowie den §§ 325 und 327, sofern das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik auf Grund von Anhaltspunkten tätig geworden ist,
die berechtigte Zweifel an der Sicherheit der zugelassenen Dienste und
bestätigten Anwendungen begründeten.