[[{}law:sgb_5:333|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:335|→]]
== § 334 Anwendungen der Telematikinfrastruktur ==
(1)[[law:sgb_5:334#abs_1_1|1]] Die Anwendungen der Telematikinfrastruktur dienen der Verbesserung
der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der
Versorgung. [[law:sgb_5:334#abs_1_2|2]]Anwendungen sind:
1. die elektronische Patientenakte nach § 341,
2. [[law:sgb_5:334#abs_1_3|3]]Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den
Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende,
3. [[law:sgb_5:334#abs_1_4|4]]Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den
Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen
nach § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
4. der Medikationsplan nach § 31a einschließlich Daten zur Prüfung der
Arzneimitteltherapiesicherheit (elektronischer Medikationsplan),
5. medizinische Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich
sind (elektronische Notfalldaten),
6. elektronische Verordnungen,
7. die elektronische Patientenkurzakte nach § 358 und
8. die elektronische Rechnung nach § 359a.
(2)[[law:sgb_5:334#abs_2_1|1]] Die Anwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 werden von der
elektronischen Gesundheitskarte unterstützt. [[law:sgb_5:334#abs_2_2|2]]Ab der
Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte gemäß § 342
Absatz 1 Satz 2 wird die Anwendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gemäß
§ 358 Absatz 8 technisch in die Anwendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer
1 überführt. [[law:sgb_5:334#abs_2_3|3]]Die Anwendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 wird
innerhalb der im Wege der Rechtsverordnung gemäß § 342 Absatz 2b
festzulegenden Frist in der Anwendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
gespeichert und in dieser Anwendung gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe c bereitgestellt. [[law:sgb_5:334#abs_2_4|4]]Ab dem im Wege der Rechtsverordnung nach §
342 Absatz 2b festzulegenden Zeitpunkt werden die Anwendungen nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 gemäß § 356 Absatz 3 und § 357 Absatz 4
in die Anwendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 überführt und in dieser
Anwendung gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 7 gespeichert.
(3)[[law:sgb_5:334#abs_3_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik kann über die in Absatz 1 genannten
Anwendungen hinaus bereits Festlegungen und Maßnahmen zu zusätzlichen
Anwendungen der Telematikinfrastruktur treffen, die insbesondere dem
weiteren Ausbau des elektronischen Austausches von Befunden,
Diagnosen, Therapieempfehlungen, Behandlungsberichten, Formularen,
Erklärungen und Unterlagen dienen. [[law:sgb_5:334#abs_3_2|2]]Die Zulassung gemäß § 325 Absatz 1
darf erst erfolgen, wenn die insoweit erforderlichen gesetzlichen
Rahmenbedingungen, wie insbesondere die Bestimmung als Anwendung der
Telematikinfrastruktur in Absatz 1 sowie die Zugriffsberechtigungen
auf Daten der Anwendung, in Kraft getreten sind.
(4)[[law:sgb_5:334#abs_4_1|1]] Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird zum
1\. [[law:sgb_5:334#abs_4_2|2]]Januar 2021 eine Meldestelle für die Nutzer von Anwendungen nach
Absatz 1 eingerichtet, die versorgungsrelevante Fehlerkonstellationen
bei der Nutzung dieser Anwendungen im medizinischen Versorgungsalltag
in nicht personenbezogener Form erfasst und systematisch bewertet. [[law:sgb_5:334#abs_4_3|3]]Das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übermittelt seine
Bewertung der Gesellschaft für Telematik, die diese bei der
Weiterentwicklung der Anwendungen nach Absatz 1 zu berücksichtigen
hat.