[[{}law:sgb_5:334|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:336|→]]
== § 335 Diskriminierungsverbot ==
(1)[[law:sgb_5:335#abs_1_1|1]] Von Versicherten darf der Zugriff auf Daten in einer Anwendung
nach § 334 Absatz 1 Satz 2 nicht verlangt werden.
(2)[[law:sgb_5:335#abs_2_1|1]] Mit den Versicherten darf nicht vereinbart werden, den Zugriff auf
Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 anderen als den in
den §§ 352, 356 Absatz 1, in § 357 Absatz 1, § 359 Absatz 1, § 361
Absatz 2 Satz 1 und § 363 genannten Personen oder zu anderen als den
dort genannten Zwecken, einschließlich der Abrechnung der zum Zweck
der Versorgung erbrachten Leistungen, zu gestatten.
(3)[[law:sgb_5:335#abs_3_1|1]] Die Versicherten dürfen weder bevorzugt noch benachteiligt werden,
weil sie der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte nach § 342
Absatz 1 Satz 2 und § 344 Absatz 3 widersprochen, einen Zugriff auf
Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 im Wege der
Einwilligung nach § 339 Absatz 1a und § 353 Absatz 3 bis 6 erlaubt
oder im Wege eines Widerspruchs nach § 337 Absatz 3, § 339 Absatz 1
und § 353 Absatz 1 und 2 verweigert oder ihre weiteren Rechte nach §
337 oder ihre Betroffenenrechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679
ausgeübt haben.