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== § 337 Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung und Verwehrung von Zugriffsberechtigungen auf Daten ==
(1)[[law:sgb_5:337#abs_1_1|1]] Jeder Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach §
334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 auszulesen und zu übermitteln
sowie Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
soweit es sich um Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b,
Nummer 3, 4, 6, 7 und 16 handelt, und Daten in einer Anwendung nach §
334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 zu verarbeiten. [[law:sgb_5:337#abs_1_2|2]]Satz 1 findet keine
Anwendung auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
Nummer 4 und 5, soweit diese auf der elektronischen Gesundheitskarte
gespeichert sind.
(2)[[law:sgb_5:337#abs_2_1|1]] Der Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach §
334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 eigenständig zu löschen sowie den
Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer
1 bis 5 und 7 zu beschränken sowie diese Beschränkung aufzuheben. [[law:sgb_5:337#abs_2_2|2]]Satz
1 findet keine Anwendung auf Daten in einer Anwendung nach § 334
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5, soweit diese auf der elektronischen
Gesundheitskarte gespeichert sind. [[law:sgb_5:337#abs_2_3|3]]Im Übrigen müssen Daten in einer
Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 auf Verlangen der
Versicherten durch die nach Maßgabe der §§ 352, 356, 357, 359 und 361
insoweit Zugriffsberechtigten gelöscht werden. [[law:sgb_5:337#abs_2_4|4]]Soweit es sich um
Datensätze und Informationsobjekte handelt, die als Anwendungsfälle
der elektronischen Patientenakte gemäß § 342 Absatz 2a bis 2c
gesamthaft und zusammenhängend verarbeitet werden, kann der jeweilige
Anwendungsfall nur in seiner Gesamtheit gelöscht werden.
(3)[[law:sgb_5:337#abs_3_1|1]] Die Versicherten sind jederzeit berechtigt, gemäß § 353 Absatz 1
und 2 dem Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1, 4, 5 und 7 zu widersprechen und gemäß § 353 Absatz 3
bis 6 im Wege der Einwilligung Zugriffsberechtigungen auf Daten in
einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 6 zu erteilen.
[[law:sgb_5:337#abs_3_2|2]]Satz 1 findet keine Anwendung auf Daten in einer Anwendung nach § 334
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5 und 7, soweit diese auf der elektronischen
Gesundheitskarte gespeichert sind. [[law:sgb_5:337#abs_3_3|3]]Die Erteilung von
Zugriffsberechtigungen auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz
1 Satz 2 Nummer 2 und 3, auf Daten in einer Anwendung nach § 334
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, soweit es sich um Daten nach § 341 Absatz 2
Nummer 7 Buchstabe a und b und Nummer 16 handelt, sowie auf Daten in
einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5, soweit
diese auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind,
erfolgt nach Maßgabe der §§ 356, 357 und 359.