[[{}law:sgb_5:337|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:339|→]]
== § 338 Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte ==
(1)[[law:sgb_5:338#abs_1_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik hat den Versicherten eine
barrierefreie Komponente zur Verfügung zu stellen, die an einem
stationären Endgerät den Versicherten das Auslesen der Daten und
Protokolldaten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
ermöglicht. [[law:sgb_5:338#abs_1_2|2]]Hierbei hat die Gesellschaft für Telematik technische
Verfahren vorzusehen, die zur Authentifizierung einen hohen
Sicherheitsstandard gewährleisten.
(2)[[law:sgb_5:338#abs_2_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik kann die Krankenkassen bei der
Erfüllung der Aufgaben nach § 342 Absatz 7, soweit es um die
Bereitstellung von barrierefreien Komponenten für stationäre Endgeräte
geht, unterstützen.
(3)[[law:sgb_5:338#abs_3_1|1]] (weggefallen)