[[{}law:sgb_5:338|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:340|→]]
== § 339 Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen ==
(1)[[law:sgb_5:339#abs_1_1|1]] Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch
in Verbindung mit Satz 2, dürfen für Zwecke der Gesundheitsvorsorge
oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder
Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung
von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich nach
Maßgabe der §§ 352 und 359 im zeitlichen Zusammenhang mit der
Behandlung auf personenbezogene Daten, insbesondere auf
Gesundheitsdaten der Versicherten in einer Anwendung nach § 334 Absatz
1 Satz 2 Nummer 1, 4, 5 und 7 zugreifen, soweit die Versicherten dem
nicht widersprochen haben; dies gilt nicht für Daten in Anwendungen
nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5, soweit diese auf der
elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind. [[law:sgb_5:339#abs_1_2|2]]Der Zugriff auf
Daten des Versicherten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 bis 5 und auf Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a
und b und Nummer 16 ist nach Maßgabe der §§ 356, 357 und 359 zulässig;
dies gilt für Daten in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
und 5 nur, soweit diese auf der elektronischen Gesundheitskarte
gespeichert sind. [[law:sgb_5:339#abs_1_3|3]]Der Nachweis des zeitlichen Zusammenhangs mit der
Behandlung erfolgt mittels der elektronischen Gesundheitskarte oder
der digitalen Identität der Versicherten nach § 291 Absatz 8 Satz 1.
[[law:sgb_5:339#abs_1_4|4]](1a) Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nummer 16 bis 18, auch in
Verbindung mit Satz 2, dürfen nach Maßgabe der §§ 352 und 359 auf
personenbezogene Daten, insbesondere auf Gesundheitsdaten der
Versicherten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
4, 5 und 7 zugreifen, soweit die Versicherten hierzu ihre Einwilligung
erteilt haben. [[law:sgb_5:339#abs_1_5|5]]Die Zugriffsvoraussetzungen nach den §§ 356 und 357
bleiben unberührt.
(2)[[law:sgb_5:339#abs_2_1|1]] Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und andere
zugriffsberechtigte Personen dürfen nach Maßgabe des § 361 auf
personenbezogene Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, der
Versicherten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
zugreifen.
(3)[[law:sgb_5:339#abs_3_1|1]] Auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
bis 5 und 7 dürfen zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach den §§
352, 356 Absatz 1, § 357 Absatz 1 und § 359 Absatz 1 mittels der
elektronischen Gesundheitskarte oder der digitalen Identität der
Versicherten nach § 291 Absatz 8 Satz 1 nur mit einem ihrer
Berufszugehörigkeit entsprechenden elektronischen Heilberufsausweis
oder mit einer digitalen Identität nach § 340 Absatz 6 in Verbindung
mit einer Komponente zur Authentifizierung von
Leistungserbringerinstitutionen zugreifen. [[law:sgb_5:339#abs_3_2|2]]Es ist nachprüfbar
elektronisch zu protokollieren, wer auf die Daten zugegriffen hat und
auf welche Daten zugegriffen wurde.
(4)[[law:sgb_5:339#abs_4_1|1]] Abweichend von Absatz 3 dürfen zugriffsberechtigte
Leistungserbringer zur Versorgung der Versicherten ohne den Einsatz
der elektronischen Gesundheitskarte oder der digitalen Identität der
Versicherten nach § 291 Absatz 8 Satz 1 und unabhängig von einem
zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung auf Daten in einer
Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zugreifen, wenn die
Versicherten diese Zugriffsberechtigung über die Benutzeroberfläche
eines geeigneten Endgeräts erteilt haben.
(5)[[law:sgb_5:339#abs_5_1|1]] Die in den §§ 352, 356 Absatz 1, § 357 Absatz 1 und § 359 Absatz 1
genannten zugriffsberechtigten Personen, die nicht über einen
elektronischen Heilberufsausweis verfügen, dürfen auf Daten in einer
Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 mittels der
elektronischen Gesundheitskarte oder mit einer digitalen Identität der
Versicherten nach § 291 Absatz 8 Satz 1 oder gemäß Absatz 4 nur
zugreifen, wenn sie für diesen Zugriff von einer Person autorisiert
werden, die über einen ihrer Berufszugehörigkeit entsprechenden
elektronischen Heilberufsausweis oder eine digitale Identität nach §
340 Absatz 6 verfügt. [[law:sgb_5:339#abs_5_2|2]]Es ist nachprüfbar elektronisch zu
protokollieren, wer auf welche Daten zugegriffen hat und von welcher
Person die zugreifende Person für den Zugriff autorisiert wurde.
(6)[[law:sgb_5:339#abs_6_1|1]] Der elektronische Heilberufsausweis muss über eine Möglichkeit zur
sicheren Authentifizierung und zur Erstellung qualifizierter
elektronischer Signaturen verfügen.