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== § 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ==
(1)[[law:sgb_5:34#abs_1_1|1]] Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der
Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. [[law:sgb_5:34#abs_1_2|2]]Der Gemeinsame Bundesausschuss
legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche
nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung
schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur
Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt
ausnahmsweise verordnet werden können. [[law:sgb_5:34#abs_1_3|3]]Dabei ist der therapeutischen
Vielfalt Rechnung zu tragen. [[law:sgb_5:34#abs_1_4|4]]Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf
der Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 dafür Sorge zu tragen, dass
eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel
erstellt, regelmäßig aktualisiert wird und im Internet abruffähig
sowie in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung steht.
[[law:sgb_5:34#abs_1_5|5]]Satz 1 gilt nicht für:
1. versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. [[law:sgb_5:34#abs_1_6|6]]Lebensjahr,
2. versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. [[law:sgb_5:34#abs_1_7|7]]Lebensjahr mit
Entwicklungsstörungen.
[[law:sgb_5:34#abs_1_8|8]]Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind
von der Versorgung nach § 31 folgende verschreibungspflichtige
Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten
ausgeschlossen:
1. [[law:sgb_5:34#abs_1_9|9]]Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen
Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden
Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden
Mittel,
2. [[law:sgb_5:34#abs_1_10|10]]Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
3. [[law:sgb_5:34#abs_1_11|11]]Abführmittel,
4. [[law:sgb_5:34#abs_1_12|12]]Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
[[law:sgb_5:34#abs_1_13|13]]Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei
deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht.
[[law:sgb_5:34#abs_1_14|14]]Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur
Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung
der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur
Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur
Verbesserung des Haarwuchses dienen. [[law:sgb_5:34#abs_1_15|15]]Das Nähere regeln die Richtlinien
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.
(2)[[law:sgb_5:34#abs_2_1|1]] Abweichend von Absatz 1 haben Versicherte, bei denen eine
bestehende schwere Tabakabhängigkeit festgestellt wurde, Anspruch auf
eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im
Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung. [[law:sgb_5:34#abs_2_2|2]]Eine
erneute Versorgung nach Satz 1 ist frühestens drei Jahre nach
Abschluss der Behandlung nach Satz 1 möglich. [[law:sgb_5:34#abs_2_3|3]]Der Gemeinsame
Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 6 fest, welche Arzneimittel und unter welchen Voraussetzungen
Arzneimittel zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten
Programmen zur Tabakentwöhnung verordnet werden können.
(3)[[law:sgb_5:34#abs_3_1|1]] Der Ausschluss der Arzneimittel, die in Anlage 2 Nummer 2 bis 6
der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen
Krankenversicherung vom 21. [[law:sgb_5:34#abs_3_2|2]]Februar 1990 (BGBl. [[law:sgb_5:34#abs_3_3|3]]I S. 301), die zuletzt
durch die Verordnung vom 9. [[law:sgb_5:34#abs_3_4|4]]Dezember 2002 (BGBl. [[law:sgb_5:34#abs_3_5|5]]I S. 4554) geändert
worden ist, aufgeführt sind, gilt als Verordnungsausschluss des
Gemeinsamen Bundesausschusses und ist Teil der Richtlinien nach § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. [[law:sgb_5:34#abs_3_6|6]]Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der
besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen,
phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist der
besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen.
(4)[[law:sgb_5:34#abs_4_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Hilfsmittel von geringem oder
umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis
bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt. [[law:sgb_5:34#abs_4_2|2]]Die
Rechtsverordnung kann auch bestimmen, inwieweit geringfügige Kosten
der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie
der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse nicht
übernommen werden. [[law:sgb_5:34#abs_4_3|3]]Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die
Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei
Versicherten, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben. [[law:sgb_5:34#abs_4_4|4]]Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene
Hilfsmittel bleibt § 92 unberührt.
(5)[[law:sgb_5:34#abs_5_1|1]] (weggefallen)
(6)[[law:sgb_5:34#abs_6_1|1]] Pharmazeutische Unternehmer können beim Gemeinsamen
Bundesausschuss Anträge zur Aufnahme von Arzneimitteln in die
Zusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2 und 4 stellen. [[law:sgb_5:34#abs_6_2|2]]Die Anträge sind
ausreichend zu begründen; die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag
beizufügen. [[law:sgb_5:34#abs_6_3|3]]Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend,
teilt der Gemeinsame Bundesausschuss dem Antragsteller unverzüglich
mit, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich sind. [[law:sgb_5:34#abs_6_4|4]]Der
Gemeinsame Bundesausschuss hat über ausreichend begründete Anträge
nach Satz 1 innerhalb von 90 Tagen zu bescheiden und den Antragsteller
über Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen zu belehren. [[law:sgb_5:34#abs_6_5|5]]Eine ablehnende
Entscheidung muss eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien
beruhende Begründung enthalten. [[law:sgb_5:34#abs_6_6|6]]Für das Antragsverfahren sind Gebühren
zu erheben. [[law:sgb_5:34#abs_6_7|7]]Das Nähere insbesondere zur ausreichenden Begründung und
zu den erforderlichen Nachweisen regelt der Gemeinsame
Bundesausschuss.
=== Verweis ===
* [[medizin:offlabelmedikamente:kostenuebernahme]]