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== § 340 Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen ==
(1)[[law:sgb_5:340#abs_1_1|1]] Die Länder bestimmen
1. die Stellen, die für die Ausgabe elektronischer Heilberufsausweise und
elektronischer Berufsausweise zuständig sind und
2. die Stellen, die bestätigen, dass eine Person
a) befugt ist,
aa) einen der in den §§ 352, 356, 357, 359 und 361 erfassten Berufe im
Geltungsbereich dieses Gesetzes auszuüben oder
bb) die Berufsbezeichnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen,
wenn für einen der in den §§ 352, 356, 357, 359 und 361 genannten
Berufe lediglich das Führen der Berufsbezeichnung geschützt ist oder
b) zu den weiteren zugriffsberechtigten Personen nach den §§ 352, 356,
357, 359 und 361 gehört,
3. die Stellen, die für die Ausgabe der Komponenten zur Authentifizierung
von Leistungserbringerinstitutionen an Angehörige der Berufsgruppen
nach Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b zuständig
sind und
4. die Stellen, die bestätigen, dass eine Leistungserbringerinstitution
berechtigt ist, eine Komponente zur Authentifizierung nach Nummer 3 zu
erhalten.
[[law:sgb_5:340#abs_1_2|2]]Berechtigt im Sinne von Satz 1 Nummer 4 sind
Leistungserbringerinstitutionen, mit denen nach diesem Buch oder nach
dem Elften Buch Verträge zur Leistungserbringung bestehen; bis die
Stellen und das Verfahren eingerichtet sind, jedoch längstens bis zum
30\. [[law:sgb_5:340#abs_1_3|3]]Juni 2023, kann der Nachweis der Berechtigung einer
Leistungserbringerinstitution auch gegenüber den Stellen nach Satz 1
Nummer 3 durch Vorlage des Vertrages zur Leistungserbringung oder
durch Vorlage einer Bestätigung der vertragsschließenden Kasse oder
eines Landesverbandes der vertragsschließenden Kasse erbracht werden.
(2)[[law:sgb_5:340#abs_2_1|1]] Abweichend von einer Bestimmung durch die Länder nach Absatz 1
kann für die Betriebe der Handwerke nach den Nummern 33 bis 37 der
Anlage A zur Handwerksordnung die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1
auf der Grundlage von § 91 Absatz 1 der Handwerksordnung auf die
Handwerkskammern übertragen werden.
(3)[[law:sgb_5:340#abs_3_1|1]] Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz
1 gemeinsame Stellen bestimmen. [[law:sgb_5:340#abs_3_2|2]]Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
4 jeweils zuständige Stelle hat der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
3 zuständigen Stelle die Daten, die für die Ausgabe elektronischer
Heilberufsausweise, elektronischer Berufsausweise und von Komponenten
zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen erforderlich
sind, auf Anforderung zu übermitteln. [[law:sgb_5:340#abs_3_3|3]]Entfällt die Befugnis zur
Ausübung des Berufs, zum Führen der Berufsbezeichnung, die
Zugehörigkeit zu den in den §§ 352, 356, 357, 359 und 361 genannten
Zugriffsberechtigten oder die Berechtigung zum Erhalt einer Komponente
zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen nach Absatz
1 Satz 1 Nummer 3, so hat die jeweilige Stelle nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und 4 die herausgebende Stelle darüber in Kenntnis zu setzen;
die herausgebende Stelle hat unverzüglich die Sperrung der
Authentifizierungsfunktion des elektronischen Heilberufs- oder
Berufsausweises oder der Komponente zur Authentifizierung von
Leistungserbringerinstitutionen zu veranlassen.
(4)[[law:sgb_5:340#abs_4_1|1]] Sofern die Zuständigkeit für die Ausgabe elektronischer
Heilberufs- und Berufsausweise sowie für die Ausgabe von Komponenten
zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen nicht durch
Bundes- oder Landesrecht geregelt ist, kann die Gesellschaft für
Telematik geeignete Stellen für die Ausgabe bestimmen oder die Ausgabe
selbst übernehmen.
(5)[[law:sgb_5:340#abs_5_1|1]] Komponenten zur Authentifizierung von
Leistungserbringerinstitutionen dürfen nur an
Leistungserbringerinstitutionen ausgegeben werden, denen ein
Leistungserbringer, der Inhaber eines elektronischen Heilberufs- oder
Berufsausweises ist, zugeordnet werden kann.
(6)[[law:sgb_5:340#abs_6_1|1]] Spätestens ab dem 1. [[law:sgb_5:340#abs_6_2|2]]Januar 2025 haben die Stellen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 sowie den Absätzen 2 und 4 ergänzend zu den
Heilberufs- und Berufsausweisen auf Verlangen des Leistungserbringers
eine digitale Identität für das Gesundheitswesen zur Verfügung zu
stellen, die nicht an eine Chipkarte gebunden ist.
(7)[[law:sgb_5:340#abs_7_1|1]] Spätestens ab dem 1. [[law:sgb_5:340#abs_7_2|2]]Januar 2025 haben die Stellen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 sowie den Absätzen 2 und 4 ergänzend zu den
Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen
auf Verlangen der Leistungserbringerinstitution eine digitale
Identität für das Gesundheitswesen zur Verfügung zu stellen, die nicht
an eine Chipkarte gebunden ist.
(8)[[law:sgb_5:340#abs_8_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik legt die jeweiligen Anforderungen
an die Sicherheit und Interoperabilität der digitalen Identitäten nach
den Absätzen 6 und 7 fest. [[law:sgb_5:340#abs_8_2|2]]Die Festlegung der Anforderungen an die
Sicherheit und den Datenschutz erfolgt dabei im Benehmen mit dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem
Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf
Basis der jeweils gültigen Technischen Richtlinien des Bundesamts für
Sicherheit in der Informationstechnik und unter Berücksichtigung der
notwendigen Vertrauensniveaus der unterstützten Anwendungen. [[law:sgb_5:340#abs_8_3|3]]Eine
digitale Identität kann über verschiedene Ausprägungen mit
verschiedenen Sicherheits- und Vertrauensniveaus verfügen. [[law:sgb_5:340#abs_8_4|4]]Das
Sicherheits- und Vertrauensniveau der Ausprägung einer digitalen
Identität muss mindestens dem Schutzbedarf der Anwendung entsprechen,
bei der diese eingesetzt wird.