[[{}law:sgb_5:340|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:341|→]] == § 340a Sicherer Umgang mit Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen == (1)[[law:sgb_5:340a#abs_1_1|1]] Eine Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen darf von demjenigen, an den sie ausgegeben wurde, weder entgeltlich noch unentgeltlich unbefugt weitergegeben werden. [[law:sgb_5:340a#abs_1_2|2]]Bei Aufgabe der Leistungserbringerinstitution hat derjenige, an den eine Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen ausgegeben wurde, oder dessen Nachfolger deren Sperrung unverzüglich zu veranlassen. (2)[[law:sgb_5:340a#abs_2_1|1]] Die Einrichtungsleitung einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung nach dem Elften Buch ist für die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 verantwortlich.