[[{}law:sgb_5:340|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:341|→]]
== § 340a Sicherer Umgang mit Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen ==
(1)[[law:sgb_5:340a#abs_1_1|1]] Eine Komponente zur Authentifizierung von
Leistungserbringerinstitutionen darf von demjenigen, an den sie
ausgegeben wurde, weder entgeltlich noch unentgeltlich unbefugt
weitergegeben werden. [[law:sgb_5:340a#abs_1_2|2]]Bei Aufgabe der Leistungserbringerinstitution
hat derjenige, an den eine Komponente zur Authentifizierung von
Leistungserbringerinstitutionen ausgegeben wurde, oder dessen
Nachfolger deren Sperrung unverzüglich zu veranlassen.
(2)[[law:sgb_5:340a#abs_2_1|1]] Die Einrichtungsleitung einer ambulanten oder stationären
Pflegeeinrichtung nach dem Elften Buch ist für die Einhaltung der
Vorgaben nach Absatz 1 verantwortlich.