[[{}law:sgb_5:341|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:342a|→]]
== § 342 Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte ==
(1)[[law:sgb_5:342#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen sind bis zum 14. [[law:sgb_5:342#abs_1_2|2]]Januar 2025 verpflichtet, jedem
Versicherten auf Antrag und mit seiner Einwilligung eine nach § 325
Absatz 1 von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische
Patientenakte zur Verfügung zu stellen, die den Anforderungen gemäß
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis f und n bis r und Nummer 3
entspricht. [[law:sgb_5:342#abs_1_3|3]]Ab dem 15. [[law:sgb_5:342#abs_1_4|4]]Januar 2025 sind die Krankenkassen
verpflichtet, jedem Versicherten, der nach vorheriger Information
gemäß § 343 der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte
gegenüber der Krankenkasse nicht innerhalb einer Frist von sechs
Wochen widersprochen hat, eine nach § 325 Absatz 1 von der
Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische Patientenakte zur
Verfügung zu stellen, die jeweils rechtzeitig den Anforderungen gemäß
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, g bis v, Nummer 2 bis 4 sowie gemäß
den Absätzen 2a bis 2c entspricht.
(2)[[law:sgb_5:342#abs_2_1|1]] Die elektronische Patientenakte muss technisch insbesondere
gewährleisten, dass
1.
[[law:sgb_5:342#abs_2_2|2]] mit der Bereitstellung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 oder Satz 2
a) die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1, 6 bis 9, 11, 12 und 15
barrierefrei zur Verfügung gestellt werden können;
b) die Versicherten über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten
Endgeräts ihre Rechte gemäß den §§ 336 und 337 barrierefrei wahrnehmen
können;
c) die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten
Endgeräts eine Einwilligung gegenüber Zugriffsberechtigten nach § 352
in den Zugriff sowohl auf spezifische Dokumente und Datensätze als
auch auf Gruppen von Dokumenten und Datensätzen der elektronischen
Patientenakte barrierefrei erteilen können;
d) die Versicherten, die nicht gemäß § 336 die Benutzeroberfläche eines
geeigneten Endgeräts nutzen, den Zugriffsberechtigten nach § 352 in
der Umgebung der Zugriffsberechtigten eine Einwilligung in den Zugriff
mindestens auf Kategorien von Dokumenten und Datensätzen, insbesondere
auf medizinische Fachgebietskategorien, erteilen können;
e) durch eine entsprechende technische Voreinstellung die Dauer der
Zugriffsberechtigung durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer
standardmäßig auf eine Woche beschränkt ist;
f) die Versicherten die Dauer der Zugriffsberechtigungen selbst festlegen
können, wobei die Mindestdauer einen Tag beträgt und auch unbefristete
Zugriffsberechtigungen vergeben werden können;
g) die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten
Endgeräts gegenüber der Krankenkasse sowohl der Übermittlung und
Speicherung von Daten nach § 350 in die elektronische Patientenakte
als auch nach § 344 Absatz 3 einer bereitgestellten elektronischen
Patientenakte widersprechen können;
h) die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten
Endgeräts gegenüber einzelnen Zugriffsberechtigten nach § 352 Satz 1
Nummer 1 bis 15 und 19, auch in Verbindung mit Satz 2, dem Zugriff auf
Daten der elektronischen Patientenakte barrierefrei widersprechen
können; der Widerspruch muss sowohl auf alle Daten der elektronischen
Patientenakte insgesamt als auch lediglich auf Datensätze und
Informationsobjekte, die gesamthaft und zusammenhängend gemäß den
Absätzen 2a, 2b oder 2c in der elektronischen Patientenakte
verarbeitet werden (Anwendungsfälle der elektronischen Patientenakte),
beschränkt werden können;
i) die Versicherten, die nicht gemäß § 336 die Benutzeroberfläche eines
geeigneten Endgeräts nutzen, bei der Ombudsstelle nach § 342a einen
Widerspruch gegenüber einzelnen Zugriffsberechtigten nach § 352 Satz 1
Nummer 1 bis 15 und 19, auch in Verbindung mit Satz 2, gegen den
Zugriff auf Daten der elektronischen Patientenakte insgesamt erklären
können; die Möglichkeit, gemäß § 347 Absatz 1 und 3 in der Umgebung
der Zugriffsberechtigten einen Widerspruch gegen die Übermittlung und
Speicherung von Daten in die elektronische Patientenakte zu erklären,
bleibt unberührt;
j) die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten
Endgeräts eine Einwilligung gegenüber einzelnen Zugriffsberechtigten
nach § 352 Satz 1 Nummer 16 bis 18, auch in Verbindung mit Satz 2, in
den Zugriff auf Daten in der elektronischen Patientenakte barrierefrei
erteilen können; die Einwilligung muss sowohl lediglich auf Datensätze
und Informationsobjekte, die gemäß den Absätzen 2a, 2b oder 2c als
Anwendungsfälle der elektronischen Patientenakte in der elektronischen
Patientenakte verarbeitet werden, als auch auf alle Daten der
elektronischen Patientenakte insgesamt erstreckt werden können;
k) die Versicherten, die nicht gemäß § 336 die Benutzeroberfläche eines
geeigneten Endgeräts nutzen, eine Einwilligung gegenüber
Zugriffsberechtigten nach § 352 Satz 1 Nummer 16 bis 18, auch in
Verbindung mit Satz 2, in der Umgebung der Zugriffsberechtigten in den
Zugriff auf die Daten der elektronischen Patientenakte insgesamt
erteilen können;
l) durch eine entsprechende technische Voreinstellung die Dauer der
Zugriffsberechtigung durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach
§ 352 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 15, auch in Verbindung mit Satz
2, standardmäßig auf 90 Tage beschränkt ist, und die Dauer der
Zugriffsberechtigung durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach
§ 352 Satz 1 Nummer 5, 6 und 16 bis 19, auch in Verbindung mit Satz 2,
durch eine entsprechende technische Voreinstellung standardmäßig auf
drei Tage beschränkt ist;
m) die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten
Endgeräts die Dauer der Zugriffsberechtigungen selbst festlegen
können, wobei die Mindestdauer einen Tag beträgt und auch unbefristete
Zugriffsberechtigungen vergeben werden können;
n) den Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten
Endgeräts die Protokolldaten gemäß § 309 Absatz 1 in präziser,
transparenter, verständlicher, auswertbarer und leicht zugänglicher
Form und in einer klaren und einfachen Sprache sowie barrierefrei
bereitgestellt werden;
o) bei einem Wechsel der Krankenkasse die Daten nach § 341 Absatz 2
Nummer 1 bis 16 aus der bisherigen elektronischen Patientenakte in der
elektronischen Patientenakte der gewählten Krankenkasse zur Verfügung
gestellt werden können;
p) von den Versicherten bestimmte Vertreter die Rechte nach den
Buchstaben b, c, f, g, h, j, m, n, s, t, u und v wahrnehmen können;
q) die Versicherten bei ihrem Zugriff auf die elektronische Patientenakte
mittels der Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts vor dem
Löschen von Daten in der elektronischen Patientenakte auf die
Möglichkeit, den Zugriff auf Daten zu beschränken, sowie auf die
möglichen Folgen einer Löschung und einer Beschränkung des Zugriffs
hingewiesen werden;
r) die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten
Endgeräts auf Informationen des Nationalen Gesundheitsportals nach §
395 barrierefrei zugreifen können;
s) die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten
Endgeräts der Verarbeitung von Anwendungsfällen der elektronischen
Patientenakte gemäß den Absätzen 2a, 2b oder 2c in ihrer
elektronischen Patientenakte einzeln widersprechen oder einen
entsprechenden Widerspruch barrierefrei widerrufen können; bei einem
Widerspruch ist der jeweilige Anwendungsfall der elektronischen
Patientenakte einschließlich aller darin gespeicherten Daten
unverzüglich und vollständig zu löschen; soweit in den jeweiligen
Anwendungsfällen der elektronischen Patientenakte Daten verarbeitet
werden, die automatisiert aus Diensten der Anwendungen der
Telematikinfrastruktur in die elektronische Patientenakte übermittelt
und dort gespeichert werden, sind diese im Fall eines Widerspruchs
gegen den jeweiligen Anwendungsfall jeweils von der vollständigen
Löschung ausgenommen;
t) die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten
Endgeräts jeweils der Übermittlung und Speicherung von Daten aus
Diensten der Anwendungen der Telematikinfrastruktur in der
elektronischen Patientenakte barrierefrei widersprechen oder einen
entsprechenden Widerspruch barrierefrei widerrufen können; bei einem
Widerspruch ist die Übermittlung entsprechender Daten in die
elektronische Patientenakte technisch zu unterbinden und sind die
entsprechenden Daten unverzüglich und vollständig in der
elektronischen Patientenakte zu löschen;
u) die Versicherten, die nicht gemäß § 336 die Benutzeroberfläche eines
geeigneten Endgeräts nutzen, ihre Rechte nach den Buchstaben s und t
bei der Ombudsstelle nach § 342a wahrnehmen können;
v) die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten
Endgeräts die Verarbeitung sowohl von spezifischen Dokumenten oder
Datensätzen als auch von Gruppen von Dokumenten gemäß § 337 Absatz 2
so beschränken können, dass diese nur durch den Versicherten
verarbeitbar sind, und
2. zusätzlich spätestens ab dem 15. [[law:sgb_5:342#abs_2_3|3]]Juli 2025 die Versicherten den
Sofortnachrichtendienst mit Leistungserbringern und mit Krankenkassen
als sicheres Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 über die
Benutzeroberfläche nach Nummer 1 Buchstabe b nutzen können und
3. zusätzlich spätestens sechs Monate, nachdem das dafür bestimmte
Register zur Verfügung steht, die Versicherten mittels der
Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts und unter Nutzung der
elektronischen Gesundheitskarte oder einer digitalen Identität der
Versicherten nach § 291 Absatz 8 die Abgabe, Änderung sowie den
Widerruf einer elektronischen Erklärung zur Organ- und Gewebespende in
dem Register vornehmen können, und
4. zusätzlich spätestens sechs Monate nach Bereitstellung der
elektronischen Patientenakte gemäß Absatz 1 Satz 2 Daten, die in der
elektronischen Patientenakte gespeichert sind, nach § 363 zu
Forschungszwecken bereitgestellt werden können und
(2a) Zusätzlich zu den Vorgaben und Festlegungen nach Absatz 2 muss
die nach Absatz 1 Satz 2 bereitgestellte elektronische Patientenakte
technisch insbesondere gewährleisten, dass
1. spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Patientenakte
gemäß Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht, zur digitalen Unterstützung
des Medikationsprozesses des Versicherten
a) Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 11 zu arzneimittelbezogenen
Verordnungsdaten und Dispensierinformationen zur Darstellung der
aktuell verordneten Medikation sowie Daten zu frei verkäuflichen
Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln in semantisch und
syntaktisch interoperabler Form in einem Informationsobjekt gemäß §
355 genutzt werden können und die Erstellung und Aktualisierung des
elektronischen Medikationsplans nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe
b unterstützen;
b) Daten des elektronischen Medikationsplans nach § 341 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe b in einem Informationsobjekt gemäß § 355 in semantisch und
syntaktisch interoperabler Form in der elektronischen Patientenakte
zur Verfügung gestellt werden können und Ergänzungen durch den
Versicherten nach § 337 Absatz 1 Satz 1 vorgenommen werden können;
c) Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit nach § 334 Absatz
1 Satz 2 Nummer 4 in einem Informationsobjekt gemäß § 355 in
semantisch und syntaktisch interoperabler Form zur Verfügung gestellt
werden können und die Nutzung der Daten nach Buchstabe a sowie die
Erstellung und Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans nach
Buchstabe b unterstützen können;
d) die Versicherten oder durch sie bestimmte Vertreter über die
Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts einen Widerspruch
gegenüber Zugriffsberechtigten nach § 352 gegen die Übermittlung und
Speicherung von Daten des Versicherten nach Buchstabe a, b und c
insgesamt barrierefrei erklären können und
2. zusätzlich, sobald die hierfür erforderlichen Voraussetzungen
vorliegen,
a) Daten der elektronischen Patientenkurzakte nach § 341 Absatz 2 Nummer
1 Buchstabe c als Informationsobjekt gemäß den Festlegungen nach § 355
in semantisch und syntaktisch interoperabler Form zur Verfügung
gestellt werden können;
b) Daten zu Laborbefunden nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a als
Informationsobjekt gemäß den Festlegungen nach § 355 in semantisch und
syntaktisch interoperabler Form zur Verfügung gestellt werden können;
c) Daten zu Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den
Aufbewahrungsort von Erklärungen nach § 341 Absatz 2 Nummer 7
Buchstabe a und b als Informationsobjekte gemäß den Festlegungen nach
§ 355 in semantisch und syntaktisch interoperabler Form zur Verfügung
gestellt werden können;
d) Versicherte oder durch sie bestimmte Vertreter die Rechte gemäß Nummer
1 Buchstabe d auch für Daten aus Informationsobjekten nach den
Buchstaben a, b, c, und e wahrnehmen können, und
e) Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende nach § 341 Absatz 2
Nummer 16 als Informationsobjekt gemäß den Festlegungen nach § 355 in
semantisch und syntaktisch interoperabler Form zur Verfügung gestellt
werden können.
[[law:sgb_5:342#abs_2_4|4]](2b) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu Umfang
und Nutzung der Anwendungsfälle der elektronischen Patientenakte, die
Fristen für die Umsetzung der Vorgaben in Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe
a, b, c und e sowie in § 351 Absatz 2 und darüber hinaus weitere
Informationsobjekte und sonstige Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe a und d, Nummer 10, 13, 14 und 16 festzulegen sowie Fristen
festzulegen, innerhalb derer die elektronische Patientenakte technisch
gewährleisten muss, dass
1. die weiteren Informationsobjekte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe a und d, Nummer 10, 13, 14 und 16 zur Verfügung gestellt und
gemäß den Vorgaben und Festlegungen nach Absatz 2 genutzt werden
können und
2. die Versicherten oder durch sie bestimmte Vertreter über die
Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts einen Widerspruch
gegenüber Zugriffsberechtigten nach § 352 gegen die Übermittlung und
Speicherung der in Nummer 1 genannten Informationsobjekte barrierefrei
erklären können.
[[law:sgb_5:342#abs_2_5|5]](2c) Sobald die Festlegungen nach § 355 zu den Informationsobjekten
nach § 341 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 vorliegen und in der
vertragsärztlichen Versorgung, in der vertragszahnärztlichen
Versorgung sowie in zugelassenen Krankenhäusern in den
informationstechnischen Systemen, die zur Verarbeitung von
personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, elektronisch
verarbeitet werden können, haben die Krankenkassen sicherzustellen,
dass zusätzlich die Informationsobjekte zu diesen Daten in der
elektronischen Patientenakte nach Absatz 2 elektronisch verarbeitet
werden können. [[law:sgb_5:342#abs_2_6|6]]Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Frist
festzulegen, innerhalb derer die elektronische Patientenakte technisch
gewährleisten muss, dass
1. [[law:sgb_5:342#abs_2_7|7]]Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 als Informationsobjekte zur
Verfügung gestellt und gemäß den Vorgaben und Festlegungen nach Absatz
2 genutzt werden können und
2. die Versicherten oder durch sie bestimmte Vertreter über die
Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts einen Widerspruch
gegenüber Zugriffsberechtigten nach § 352 gegen die Übermittlung und
Speicherung der in Nummer 1 genannten Informationsobjekte und Daten
barrierefrei erklären können.
(3)[[law:sgb_5:342#abs_3_1|1]] Jede Krankenkasse richtet eine Ombudsstelle gemäß § 342a ein.
(4)[[law:sgb_5:342#abs_4_1|1]] Die Krankenkasse hat sicherzustellen, dass die Anbieter die nach §
325 Absatz 1 zugelassenen Komponenten und Dienste der elektronischen
Patientenakte laufend in der Weise weiterentwickeln, dass die
elektronische Patientenakte dem jeweils aktuellen Stand der Technik
und den jeweils aktuellen Festlegungen der Gesellschaft für Telematik
nach § 354 entspricht.
(5)[[law:sgb_5:342#abs_5_1|1]] Bis alle Krankenkassen ihren jeweiligen Verpflichtungen nach den
Absätzen 1, 2 und 4 nachgekommen sind, prüft der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen jährlich zum Stichtag 1. [[law:sgb_5:342#abs_5_2|2]]Januar eines Jahres,
erstmals zum 1. [[law:sgb_5:342#abs_5_3|3]]Januar 2021, ob die Krankenkassen ihren Versicherten
eine von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische
Patientenakte nach Maßgabe der Absätze 1, 2 und 4 zur Verfügung
gestellt haben. [[law:sgb_5:342#abs_5_4|4]]Ist eine Krankenkasse ihrer jeweiligen Verpflichtung
nach den Absätzen 1, 2 und 4 nicht nachgekommen, so stellt der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen dies durch Bescheid fest. [[law:sgb_5:342#abs_5_5|5]]In dem
Bescheid ist die betroffene Krankenkasse über die Sanktionierung gemäß
§ 270 Absatz 3 zu informieren. [[law:sgb_5:342#abs_5_6|6]]Klagen gegen den Bescheid haben keine
aufschiebende Wirkung. [[law:sgb_5:342#abs_5_7|7]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt
dem Bundesamt für Soziale Sicherung erstmals bis zum 15. [[law:sgb_5:342#abs_5_8|8]]Januar 2021
mit, welche Krankenkassen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht
nachgekommen sind. [[law:sgb_5:342#abs_5_9|9]]Die Mitteilung nach Satz 5 erfolgt jeweils zum 15.
[[law:sgb_5:342#abs_5_10|10]]Januar des Jahres, an dem der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
durch Bescheid festgestellt hat, dass eine Krankenkasse ihrer
jeweiligen Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 4 nicht
nachgekommen ist. [[law:sgb_5:342#abs_5_11|11]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
veröffentlicht ab dem 1. [[law:sgb_5:342#abs_5_12|12]]Januar 2021 eine Übersicht derjenigen
Krankenkassen, die ihren Versicherten eine von der Gesellschaft für
Telematik zugelassene elektronische Patientenakte nach Maßgabe der
Absätze 1, 2 und 4 zur Verfügung stellen, auf seiner Internetseite.
[[law:sgb_5:342#abs_5_13|13]]Die Übersicht ist laufend zu aktualisieren.
(6)[[law:sgb_5:342#abs_6_1|1]] Die Krankenkassen dürfen von ihnen genutzte Komponenten und
Dienste der elektronischen Patientenakte Unternehmen der privaten
Krankenversicherung oder den sonstigen Einrichtungen gemäß § 362
Absatz 1 zur Verfügung stellen und in deren Auftrag betreiben. [[law:sgb_5:342#abs_6_2|2]]Soweit
auch der Betrieb der elektronischen Patientenakte für das Unternehmen
der privaten Krankenversicherung oder der sonstigen Einrichtung gemäß
§ 362 Absatz 1 erfolgt, sind geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen zur sicheren Trennung der Datenbestände zu treffen. [[law:sgb_5:342#abs_6_3|3]]Die
Entwicklungs- und Betriebskosten für die elektronische Patientenakte
sind dem Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder der
sonstigen Einrichtung gemäß § 362 Absatz 1 in angemessener Höhe
anteilig in Rechnung zu stellen.
(7)[[law:sgb_5:342#abs_7_1|1]] Die Krankenkassen sind verpflichtet, spätestens bis zum 1. [[law:sgb_5:342#abs_7_2|2]]Januar
2022 sicherzustellen, dass Versicherte in einer Anwendung nach § 334
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ihre Rechte gemäß § 336 Absatz 1 und 2 und §
337 Absatz 1 bis 3 sowie das Auslesen der Protokolldaten in den
Anwendungen barrierefrei mittels einer Benutzeroberfläche sowohl eines
geeigneten mobilen Endgeräts als auch eines geeigneten stationären
Endgeräts entsprechend der Anforderungen gemäß Absatz 2 wahrnehmen
können. [[law:sgb_5:342#abs_7_3|3]]Dabei sind technische Verfahren vorzusehen, die zur
Authentifizierung einen hohen Sicherheitsstandard gewährleisten.
(8)[[law:sgb_5:342#abs_8_1|1]] Die Krankenkassen können in der elektronischen Patientenakte gemäß
Absatz 1 Satz 2 technisch ermöglichen, dass Versicherte über die
Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts Daten aus tragbaren
elektronischen Geräten der Versicherten (Wearables) in die
elektronische Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 6 übermitteln
und dort speichern können.