[[{}law:sgb_5:342|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:343|→]]
== § 342a Ombudsstellen ==
(1)[[law:sgb_5:342a#abs_1_1|1]] Jede Krankenkasse richtet eine Ombudsstelle ein. [[law:sgb_5:342a#abs_1_2|2]]Die Versicherten
können sich mit ihren Anliegen im Zusammenhang mit der elektronischen
Patientenakte an die Ombudsstelle ihrer Krankenkasse wenden. [[law:sgb_5:342a#abs_1_3|3]]Die
Ombudsstellen beraten die Versicherten bei allen Fragen und Problemen
bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte. [[law:sgb_5:342a#abs_1_4|4]]Sie informieren
insbesondere über das Verfahren bei der Beantragung der elektronischen
Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 1, das Verfahren zur
Bereitstellung der elektronischen Patientenakte und der Erklärung des
Widerspruchs nach § 342 Absatz 1 Satz 2, über Rechte und Ansprüche der
Versicherten nach diesem Titel sowie über die Funktionsweise und die
möglichen Inhalte der elektronischen Patientenakte. [[law:sgb_5:342a#abs_1_5|5]]Zusätzlich
informieren die Ombudsstellen über die Möglichkeit zum Erhalt der
Protokolldaten nach Absatz 5.
(2)[[law:sgb_5:342a#abs_2_1|1]] Die Ombudsstellen haben Widersprüche der Versicherten gegen die
Anwendungsfälle der elektronischen Patientenakte nach § 353 Absatz 1
entgegenzunehmen und technisch zu gewährleisten, dass der Widerspruch
in der elektronischen Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2
durchgesetzt wird.
(3)[[law:sgb_5:342a#abs_3_1|1]] Die Ombudsstellen haben Widersprüche der Versicherten gegen den
Zugriff durch einzelne Zugriffsberechtigte nach § 353 Absatz 2
entgegenzunehmen und technisch zu gewährleisten, dass der Widerspruch
bezogen auf den jeweiligen Zugriffsberechtigten in der elektronischen
Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2 durchgesetzt wird.
(4)[[law:sgb_5:342a#abs_4_1|1]] Die Ombudsstellen haben Widersprüche der Versicherten gegen die
Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu
Forschungszwecken nach § 363 Absatz 5 entgegenzunehmen und technisch
zu gewährleisten, dass der Widerspruch in der elektronischen
Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2 durchgesetzt wird.
(5)[[law:sgb_5:342a#abs_5_1|1]] Die Ombudsstellen stellen den Versicherten auf Antrag unverzüglich
die in § 309 Absatz 1 genannten Protokolldaten der elektronischen
Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung.
(6)[[law:sgb_5:342a#abs_6_1|1]] Zur Unterstützung der Ombudsstellen bei der Erfüllung ihrer
Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 5 legt der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung jeweils geeignete
einheitliche Verfahren fest. [[law:sgb_5:342a#abs_6_2|2]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
legt das Verfahren im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik fest.
(7)[[law:sgb_5:342a#abs_7_1|1]] Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach den Absätzen 2 bis 5 können
die Ombudsstellen der Krankenkassen eine übergreifende gemeinsame
Stelle bestimmen.
(8)[[law:sgb_5:342a#abs_8_1|1]] Der für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis
4 erforderliche Zugriff der Ombudsstelle auf die elektronische
Patientenakte des Versicherten ist für andere als die dort genannten
Zwecke unzulässig. [[law:sgb_5:342a#abs_8_2|2]]Der für die Erfüllung der Verpflichtungen nach
Absatz 5 erforderliche Zugriff der Ombudsstelle ist auf die
Protokolldaten der elektronischen Patientenakte des Versicherten
beschränkt. [[law:sgb_5:342a#abs_8_3|3]]Die Zugriffe der Ombudsstelle werden protokolliert.