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== § 343 Informationspflichten der Krankenkassen ==
(1)[[law:sgb_5:343#abs_1_1|1]] (weggefallen)
(1a) Die Krankenkassen haben den Versicherten, bevor sie ihnen eine
elektronische Patientenakte gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung
stellen, umfassendes und geeignetes Informationsmaterial über die
elektronische Patientenakte in präziser, transparenter, verständlicher
und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und
barrierefrei zur Verfügung zu stellen. [[law:sgb_5:343#abs_1_2|2]]Die Informationen müssen über
alle relevanten Umstände der Datenverarbeitung für die Einrichtung der
elektronischen Patientenakte, über die Übermittlung von Daten in die
elektronische Patientenakte und über die Verarbeitung von Daten in der
elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer einschließlich
der damit verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge in den verschiedenen
Bestandteilen der Telematikinfrastruktur und über die für die
Datenverarbeitung datenschutzrechtlich Verantwortlichen informieren.
[[law:sgb_5:343#abs_1_3|3]]Das Informationsmaterial muss insbesondere Informationen enthalten
über
1. den individuellen Nutzen und Mehrwert der elektronischen Patientenakte
für die Versorgung des Versicherten, der dadurch entsteht, dass
a) er die elektronische Patientenakte nutzt,
b) die ihn behandelnden Zugriffsberechtigten nach § 352 auf Daten der
elektronischen Patientenakte zugreifen können und
c) die Daten der elektronischen Patientenakte möglichst vollständig
gespeichert und für die ihn behandelnden Zugriffsberechtigten nach §
352 möglichst vollständig einsehbar sind,
2. die Gewährleistung, dass der Versicherte weder bevorzugt noch
benachteiligt wird, wenn er von seinen Widerspruchs-, Einwilligungs-,
Lösch- und Beschränkungsrechten Gebrauch macht, mit Ausnahme des
Verzichts auf Nutzen und Mehrwert der elektronischen Patientenakte,
3. den jeweiligen Anbieter der von der Krankenkasse zur Verfügung
gestellten elektronischen Patientenakte,
4. die Funktionsweise der elektronischen Patientenakte, einschließlich
der Art der in ihr zu verarbeitenden Daten gemäß § 341 Absatz 2,
5. die selbstbestimmte und eigenverantwortliche Nutzung der
elektronischen Patientenakte durch Versicherte ab Vollendung des 15.
[[law:sgb_5:343#abs_1_4|4]] Lebensjahres, insbesondere über
a) das Recht, der Bereitstellung zu widersprechen,
b) das Recht, auch nach einem erfolgten Widerspruch gegen die
Bereitstellung zu einem späteren Zeitpunkt die Einrichtung der
elektronischen Patientenakte zu beantragen und
c) das Recht auf jederzeitige teilweise oder vollständige Löschung von
Daten der elektronischen Patientenakte,
6. die Möglichkeit, die elektronische Patientenakte auch ohne eine
Benutzeroberfläche eines eigenen Endgerätes zu nutzen sowie die
Möglichkeit, nach § 342a Absatz 5 die Zurverfügungstellung der
Protokolldaten der elektronischen Patientenakte bei der Ombudsstelle
gemäß § 342a Absatz 1 zu beantragen,
7. die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Datenverarbeitung in der
elektronischen Patientenakte gegenüber Krankenkassen und Anbietern der
elektronischen Patientenakte sowie die Möglichkeit des Widerrufs des
Widerspruchs,
8. die für den Zweck der Einrichtung der elektronischen Patientenakte
erforderliche Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und die
Anbieter der elektronischen Patientenakte gemäß § 344 Absatz 1 und die
Löschung der elektronischen Patientenakte nach § 344 Absatz 6,
9. das Recht gemäß § 337 auf selbstständige Speicherung, Löschung und
Beschränkung des Zugriffs beziehungsweise auf Aufhebung einer
Beschränkung des Zugriffs auf Daten in der elektronischen
Patientenakte sowie Informationen über die Verarbeitung dieser Daten
durch die Krankenkassen und Anbieter der elektronischen Patientenakte
in der elektronischen Patientenakte einschließlich des Hinweises, dass
die Krankenkassen keinen Zugriff auf die in der elektronischen
Patientenakte gespeicherten Daten haben,
10. die Übermittlung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die
elektronische Patientenakte nach § 350 Absatz 1 sowie über die
Verarbeitung dieser Daten durch die Krankenkassen und Anbieter der
elektronischen Patientenakte in der elektronischen Patientenakte, die
Möglichkeit des Widerspruchs gegen diese Übermittlung sowie die
Möglichkeit des Widerrufs des Widerspruchs,
11. die Möglichkeit, den Zugriff von Zugriffsberechtigten nach § 352 Satz
1 Nummer 16 bis 18, auch in Verbindung mit Satz 2, auf Daten in der
elektronischen Patientenakte insgesamt oder alternativ lediglich auf
Daten, die gemäß § 342 Absatz 2a, 2b und 2c als Anwendungsfälle in der
elektronischen Patientenakte verarbeitet werden können, zu erteilen
sowie über das Erfordernis der vorherigen Einwilligung in die damit
verbundene Datenverarbeitung gemäß § 339 Absatz 1a,
12. die Übermittlung von Daten nach den §§ 346 bis 349 in die
elektronische Patientenakte,
13. die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Übermittlung von Daten in
die elektronische Patientenakte nach § 346 Absatz 2, § 347 Absatz 1
und 2, § 348 Absatz 1 und 3 und § 349 Absatz 2, insbesondere die
Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Übermittlung von Daten, deren
Bekanntwerden Anlass zu Diskriminierung oder Stigmatisierung des
Versicherten geben kann, insbesondere zu sexuell übertragbaren
Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen,
sowie die Möglichkeit des Widerrufs des Widerspruchs,
14. die Möglichkeit, die Übermittlung und Speicherung von Daten nach § 347
Absatz 4, § 348 Absatz 4 und § 349 Absatz 3 und 4 zu verlangen, sowie
über das Erfordernis der vorherigen Einwilligung in die Übermittlung
und Speicherung von Ergebnissen genetischer Untersuchungen oder
Analysen im Sinne des Gendiagnostikgesetzes in die elektronische
Patientenakte gemäß § 347 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit §
347 Absatz 3 Satz 5, § 348 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 6 oder § 349
Absatz 2 Satz 6,
15. den Zugriff auf Daten in der elektronischen Patientenakte gemäß § 339
Absatz 1 durch Leistungserbringer nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15
und 19, auch in Verbindung mit Satz 2,
16. die Möglichkeit des Widerspruchs gegen den Zugriff auf Daten in der
elektronischen Patientenakte gemäß § 339 Absatz 1 durch
Leistungserbringer nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch in
Verbindung mit Satz 2, sowie die Möglichkeit des Widerrufs des
Widerspruchs,
17. den Anspruch auf Übermittlung und Speicherung von Daten in die
elektronische Patientenakte durch die Krankenkasse gemäß § 350 Absatz
4,
18. die Ombudsstellen nach § 342a Absatz 1 und die Möglichkeit, neben der
Ausübung über die Benutzeroberfläche eines Endgeräts, Widersprüche
gemäß § 342a Absatz 2, 3 und 4 auch gegenüber der Ombudsstelle
erklären zu können,
19. das Angebot von zusätzlichen Anwendungen nach § 345 Absatz 1 und über
deren Funktionsweise einschließlich der Art der in den Anwendungen zu
verarbeitenden Daten, über den Speicherort der Daten und über die
Zugriffsrechte,
20. die sichere Nutzung von Komponenten, die den Zugriff der Versicherten
auf die elektronische Patientenakte über eine Benutzeroberfläche
geeigneter Endgeräte ermöglichen,
21. die Voraussetzungen zur Weitergabe von Daten der elektronischen
Patientenakte gemäß § 363 und die Möglichkeit des Widerspruchs gegen
diese Datenweitergabe,
22. die Rechte der Versicherten gegenüber der Krankenkasse als dem für die
Datenverarbeitung Verantwortlichen nach Artikel 4 Nummer 7 der
Verordnung (EU) 2016/679,
23. die Möglichkeit, über die Benutzeroberfläche eines geeigneten
Endgeräts einem Vertreter die Befugnis zu erteilen, die Rechte des
Versicherten im Rahmen der Führung seiner elektronischen Patientenakte
innerhalb der erteilten Vertretungsbefugnis wahrzunehmen, und
24. die Möglichkeit für die Versicherten, nach Ablauf der hierzu im Wege
der Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b festzulegenden Frist Daten
aus ihren digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a mit ihrer
Einwilligung vom Hersteller einer solchen Anwendung über den Anbieter
der elektronischen Patientenakte in ihre elektronische Patientenakte
oder aus der digitalen Gesundheitsanwendung in ihre elektronische
Patientenakte zu übermitteln.
(2)[[law:sgb_5:343#abs_2_1|1]] (weggefallen)
(3)[[law:sgb_5:343#abs_3_1|1]] Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Erfüllung ihrer
Informationspflichten nach Absatz 1a hat der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit spätestens acht Monate vor
dem in § 342 Absatz 1 Satz 2 genannten Datum geeignetes
Informationsmaterial, auch in elektronischer Form, zu erstellen und
den Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.
(4)[[law:sgb_5:343#abs_4_1|1]] Die Krankenkassen haben den Versicherten, bevor Daten gemäß § 342
Absatz 2a, 2b und 2c als Anwendungsfälle in der elektronischen
Patientenakte verarbeitet werden, umfassendes und geeignetes
Informationsmaterial über den jeweiligen Anwendungsfall in präziser,
transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer
klaren und einfachen Sprache und barrierefrei zur Verfügung zu
stellen. [[law:sgb_5:343#abs_4_2|2]]Die Informationen müssen über alle relevanten Umstände der
Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem jeweiligen Anwendungsfall,
über die Übermittlung der zugehörigen Daten in die elektronische
Patientenakte und über die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die
Verarbeitung von Daten als Anwendungsfall durch Leistungserbringer,
welcher über die Benutzeroberfläche eines Endgeräts oder gegenüber der
Ombudsstelle gemäß § 342a Absatz 2 erklärt werden kann, informieren.
(5)[[law:sgb_5:343#abs_5_1|1]] Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Erfüllung ihrer
Informationspflichten nach Absatz 4 hat der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit spätestens drei Monate vor
dem gemäß der Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b und 2c jeweils
hierzu festgelegten Datum geeignetes Informationsmaterial, auch in
elektronischer Form, zu erstellen und den Krankenkassen zur
verbindlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.