[[{}law:sgb_5:343|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:345|→]]
== § 344 Widerspruch der Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und die Anbieter der elektronischen Patientenakte ==
(1)[[law:sgb_5:344#abs_1_1|1]] Hat der Versicherte nach vorheriger Information gemäß § 343 der
Einrichtung einer elektronischen Patientenakte gegenüber der
Krankenkasse nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen
widersprochen, stellt die Krankenkasse dem Versicherten eine
elektronische Patientenakte bereit. [[law:sgb_5:344#abs_1_2|2]]Die Krankenkasse, der Anbieter der
elektronischen Patientenakte sowie die Anbieter von einzelnen Diensten
und Komponenten der elektronischen Patientenakte dürfen die zum Zweck
der Einrichtung erforderlichen administrativen personenbezogenen Daten
verarbeiten. [[law:sgb_5:344#abs_1_3|3]]Die Krankenkasse darf versichertenbezogene Daten über den
Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische
Patientenakte übermitteln.
(2)[[law:sgb_5:344#abs_2_1|1]] Macht der Versicherte nach vorheriger Information gemäß § 343 von
seinen in § 343 Absatz 1a Nummer 14 genannten Rechten und Ansprüchen
Gebrauch, dürfen auf Grund der Einwilligung des Versicherten die
Krankenkassen, der Anbieter der elektronischen Patientenakte und die
Anbieter von einzelnen Diensten und Komponenten der elektronischen
Patientenakte die zu diesem Zweck übermittelten personenbezogenen
Daten speichern. [[law:sgb_5:344#abs_2_2|2]]Die Kenntnisnahme der Daten und der Zugriff auf die
Daten nach den §§ 347 bis 351 ist nicht zulässig.
[[law:sgb_5:344#abs_2_3|3]](2a) Macht der Versicherte nach vorheriger Information gemäß § 343 von
seinen in § 343 Absatz 1a Nummer 13 und in § 350 genannten Rechten zum
Widerspruch gegen die Übermittlung und Speicherung von Daten in die
elektronische Patientenakte keinen Gebrauch, dürfen die Krankenkassen,
der Anbieter der elektronischen Patientenakte und die Anbieter von
einzelnen Diensten und Komponenten der elektronischen Patientenakte
die übermittelten personenbezogenen Daten speichern. [[law:sgb_5:344#abs_2_4|4]]Eine
Kenntnisnahme der Daten und ein Zugriff auf die Daten nach den §§ 347
bis 351 durch die Krankenkassen, den Anbieter der elektronischen
Patientenakte oder die Anbieter von einzelnen Diensten und Komponenten
der elektronischen Patientenakte ist nicht zulässig.
(3)[[law:sgb_5:344#abs_3_1|1]] Die Versicherten können einer bereitgestellten elektronischen
Patientenakte gemäß Absatz 1 auch jederzeit nach Einrichtung
widersprechen. [[law:sgb_5:344#abs_3_2|2]]Der Widerspruch kann gegenüber der Krankenkasse erklärt
werden oder über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts
erfolgen. [[law:sgb_5:344#abs_3_3|3]]Die Krankenkasse hat den Versicherten umfassend darüber zu
informieren, dass nach einem erfolgten Widerspruch die elektronische
Patientenakte einschließlich aller darin gespeicherten Daten gelöscht
wird und diese Daten auch bei einer erneuten Einrichtung auf Verlangen
nach Absatz 5 nicht wiederhergestellt werden können. [[law:sgb_5:344#abs_3_4|4]]Macht der
Versicherte von seinem Widerspruch gegen die bereitgestellte
elektronische Patientenakte Gebrauch, hat der Anbieter auf
Veranlassung der Krankenkasse die elektronische Patientenakte
unverzüglich und vollständig zu löschen.
(4)[[law:sgb_5:344#abs_4_1|1]] Sofern es für die Durchsetzung von datenschutzrechtlichen
Ansprüchen der Versicherten gegenüber den für die Verarbeitung von
Daten in der elektronischen Patientenakte Verantwortlichen notwendig
ist, sind die in § 352 genannten Leistungserbringer verpflichtet, die
Verantwortlichen bei der Umsetzung zu unterstützen.
(5)[[law:sgb_5:344#abs_5_1|1]] Versicherte, die der Einrichtung einer elektronischen
Patientenakte widersprochen haben, können nach dem Widerspruch
jederzeit die Einrichtung der elektronischen Patientenakte gegenüber
der Krankenkasse verlangen. [[law:sgb_5:344#abs_5_2|2]]Satz 1 gilt auch bei einem Wechsel der
Krankenkasse.
(6)[[law:sgb_5:344#abs_6_1|1]] Die Krankenkasse hat zwölf Monate nach Kenntnis des Todes eines
Versicherten dessen elektronische Patientenakte zu löschen, es sei
denn, es werden entgegenstehende berechtigte Interessen Dritter
geltend gemacht und nachgewiesen.