[[{}law:sgb_5:344|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:346|→]]
== § 345 Angebot und Nutzung zusätzlicher Inhalte und Anwendungen ==
(1)[[law:sgb_5:345#abs_1_1|1]] Versicherte können den Krankenkassen Daten aus der elektronischen
Patientenakte zum Zweck der Nutzung zusätzlicher von den Krankenkassen
angebotener Anwendungen zur Verfügung stellen. [[law:sgb_5:345#abs_1_2|2]]Die Krankenkassen
dürfen die Daten nach Satz 1 zu diesem Zweck verarbeiten, soweit die
Versicherten hierzu ihre vorherige Einwilligung erteilt haben. [[law:sgb_5:345#abs_1_3|3]]Diese
zusätzlichen Anwendungen der Krankenkassen dürfen die Wirksamkeit der
Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit sowie
die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der nach § 325 zugelassenen
elektronischen Patientenakte nicht beeinträchtigen. [[law:sgb_5:345#abs_1_4|4]]Die Krankenkassen
müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz
und Datensicherheit der zusätzlichen Anwendungen ergreifen.
(2)[[law:sgb_5:345#abs_2_1|1]] Die Zurverfügungstellung von Daten nach Absatz 1 ist nur nach
Erhalt des Informationsmaterials nach § 343 Absatz 1 zulässig. § 335
Absatz 3 gilt entsprechend.