[[{}law:sgb_5:344|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:346|→]] == § 345 Angebot und Nutzung zusätzlicher Inhalte und Anwendungen == (1)[[law:sgb_5:345#abs_1_1|1]] Versicherte können den Krankenkassen Daten aus der elektronischen Patientenakte zum Zweck der Nutzung zusätzlicher von den Krankenkassen angebotener Anwendungen zur Verfügung stellen. [[law:sgb_5:345#abs_1_2|2]]Die Krankenkassen dürfen die Daten nach Satz 1 zu diesem Zweck verarbeiten, soweit die Versicherten hierzu ihre vorherige Einwilligung erteilt haben. [[law:sgb_5:345#abs_1_3|3]]Diese zusätzlichen Anwendungen der Krankenkassen dürfen die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit sowie die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der nach § 325 zugelassenen elektronischen Patientenakte nicht beeinträchtigen. [[law:sgb_5:345#abs_1_4|4]]Die Krankenkassen müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit der zusätzlichen Anwendungen ergreifen. (2)[[law:sgb_5:345#abs_2_1|1]] Die Zurverfügungstellung von Daten nach Absatz 1 ist nur nach Erhalt des Informationsmaterials nach § 343 Absatz 1 zulässig. § 335 Absatz 3 gilt entsprechend.