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== § 346 Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte ==
(1)[[law:sgb_5:346#abs_1_1|1]] Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassen
Krankenhäusern tätig sind, haben auf der Grundlage der
Informationspflichten der Krankenkassen nach § 343 die Versicherten
nach Maßgabe der §§ 347 bis 349 bei der Verarbeitung medizinischer
Daten in der elektronischen Patientenakte ausschließlich im aktuellen
Behandlungskontext zu unterstützen. [[law:sgb_5:346#abs_1_2|2]]Die Unterstützungsleistung nach
Satz 1 umfasst die Übermittlung von medizinischen Daten in die
elektronische Patientenakte und ist ausschließlich auf medizinische
Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung beschränkt. § 630c Absatz
4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. [[law:sgb_5:346#abs_1_3|3]]Die in Satz 1
genannten Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Einrichtungen und
zugelassenen Krankenhäuser können Aufgaben in diesem Zusammenhang,
soweit diese übertragbar sind, auf Personen übertragen, die als
berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf bei ihnen
tätig sind.
(2)[[law:sgb_5:346#abs_2_1|1]] Apotheker haben bei der Abgabe eines Arzneimittels die
Versicherten bei der Verarbeitung arzneimittelbezogener Daten in der
elektronischen Patientenakte zu unterstützen und nach Maßgabe des §
339 Absatz 1 Daten des Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe b und Nummer 11 in der elektronischen Patientenakte zu
speichern, soweit diese nicht gemäß § 360 Absatz 14 in der
elektronischen Patientenakte gespeichert sind und soweit die
Versicherten dem Zugriff der Apotheker auf die elektronische
Patientenakte und der Übermittlung und Speicherung dieser Daten in die
elektronische Patientenakte nicht gemäß § 353 Absatz 1 oder 2
widersprochen haben. [[law:sgb_5:346#abs_2_2|2]]Apotheker können Aufgaben in diesem Zusammenhang
auf zum pharmazeutischen Personal der Apotheke gehörende Personen
übertragen.
(3)[[law:sgb_5:346#abs_3_1|1]] Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassen
Krankenhäusern tätig sind, haben auf der Grundlage der
Informationspflichten der Krankenkassen nach § 343 die Versicherten
nach Maßgabe der §§ 347 bis 349 bei der erstmaligen Befüllung der
elektronischen Patientenakte ausschließlich im aktuellen
Behandlungskontext zu unterstützen. [[law:sgb_5:346#abs_3_2|2]]Die Unterstützungsleistung nach
Satz 1 umfasst die Übermittlung von medizinischen Daten in die
elektronische Patientenakte und ist ausschließlich auf medizinische
Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung beschränkt. [[law:sgb_5:346#abs_3_3|3]]Die in Satz 1
genannten Leistungserbringer können Aufgaben in diesem Zusammenhang,
soweit diese übertragbar sind, auf Personen übertragen, die als
berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf bei ihnen
oder in an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Einrichtungen oder in zugelassenen Krankenhäusern tätig sind.
(4)[[law:sgb_5:346#abs_4_1|1]] Für Leistungen nach Absatz 2 zur Unterstützung der Versicherten
bei der Verarbeitung arzneimittelbezogener Daten in der elektronischen
Patientenakte erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung. [[law:sgb_5:346#abs_4_2|2]]Das
Nähere zu den Abrechnungsvoraussetzungen für Leistungen der Apotheken
nach Absatz 2 vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete
maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene mit
Wirkung zum 1. [[law:sgb_5:346#abs_4_3|3]]Januar 2021. [[law:sgb_5:346#abs_4_4|4]]Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 ganz
oder teilweise nicht zustande, gilt § 129 Absatz 8.
(5)[[law:sgb_5:346#abs_5_1|1]] Die Leistungen nach Absatz 3 dürfen im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung je Versichertem und elektronischer Patientenakte
insgesamt nur einmal erbracht und nur einmal von Ärzten, die an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassen
Krankenhäusern tätig sind und im Schwerpunkt die aktuelle ärztliche
Behandlung des Versicherten übernehmen, abgerechnet werden. [[law:sgb_5:346#abs_5_2|2]]Das Nähere
zu den Abrechnungsvoraussetzungen und -verfahren für Leistungen nach
Absatz 3 vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Deutsche
Krankenhausgesellschaft mit Wirkung zum Zeitpunkt der
Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte nach § 342
Absatz 1 Satz 2. [[law:sgb_5:346#abs_5_3|3]]Die Vereinbarung stellt sicher, dass nur eine
einmalige Abrechnung der Vergütung für die Leistungen nach Absatz 3
möglich ist.