[[{}law:sgb_5:346|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:348|→]]
== § 347 Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Leistungserbringer ==
(1)[[law:sgb_5:347#abs_1_1|1]] Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringer haben nach Maßgabe der §§ 346 und 339 Absatz 1
Daten des Versicherten, die gemäß § 342 Absatz 2a, 2b und 2c als
Anwendungsfälle in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden
können, in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu
speichern. [[law:sgb_5:347#abs_1_2|2]]Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt, soweit
1. diese Daten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bei der
konkreten aktuellen Behandlung des Versicherten von den an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern
erhoben und in semantisch und syntaktisch interoperabler Form
verarbeitet werden und
2. der Versicherte weder dem Zugriff der Leistungserbringer nach Satz 1
auf die Daten in der elektronischen Patientenakte insgesamt noch dem
Anwendungsfall gemäß § 353 Absatz 1 oder 2 widersprochen hat.
[[law:sgb_5:347#abs_1_3|3]]Abweichend von Satz 1 ist die Übermittlung und Speicherung von
Ergebnissen genetischer Untersuchungen oder Analysen im Sinne des
Gendiagnostikgesetzes in die elektronische Patientenakte nur durch die
verantwortliche ärztliche Person und mit ausdrücklicher und
schriftlich oder in elektronischer Form vorliegender Einwilligung des
Versicherten zulässig. [[law:sgb_5:347#abs_1_4|4]]Die nach Satz 1 verpflichteten
Leistungserbringer haben die Versicherten vor der Übermittlung und
Speicherung von Daten des Versicherten, deren Bekanntwerden Anlass zu
Diskriminierung oder Stigmatisierung des Versicherten geben kann,
insbesondere zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen
Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen, in die elektronische
Patientenakte auf das Recht zum Widerspruch gegen die Übermittlung und
Speicherung der Daten in die elektronische Patientenakte hinzuweisen.
[[law:sgb_5:347#abs_1_5|5]]Einen daraufhin erklärten Widerspruch des Versicherten haben die an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer
nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation zu protokollieren. [[law:sgb_5:347#abs_1_6|6]]Die
in § 342 geregelten Fristen bleiben unberührt.
(2)[[law:sgb_5:347#abs_2_1|1]] Ferner haben die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringer folgende Daten in die elektronische
Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern:
1. [[law:sgb_5:347#abs_2_2|2]]Daten zu Laborbefunden,
2. [[law:sgb_5:347#abs_2_3|3]]Befundberichte aus bildgebender Diagnostik,
3. [[law:sgb_5:347#abs_2_4|4]]Befundberichte aus invasiven oder chirurgischen sowie aus nicht-
invasiven oder konservativen Maßnahmen und
4. elektronische Arztbriefe gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d.
[[law:sgb_5:347#abs_2_5|5]]Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt, soweit die Daten im Rahmen der
konkreten aktuellen Behandlung durch die Leistungserbringer erhoben
und elektronisch verarbeitet wurden und nicht bereits nach Absatz 1 in
die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern
sind. [[law:sgb_5:347#abs_2_6|6]]Darüber hinaus können die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringer Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 aus
vorangegangenen Behandlungen in die elektronische Patientenakte
übermitteln und dort speichern, soweit diese durch den
Leistungserbringer erhoben und elektronisch verarbeitet wurden und das
aus Sicht des Leistungserbringers für die Versorgung des Versicherten
erforderlich ist.
(3)[[law:sgb_5:347#abs_3_1|1]] Eine Übermittlung und Speicherung der Daten nach Absatz 2 ist nur
zulässig, soweit der Versicherte dem Zugriff der Leistungserbringer
nach Absatz 1 Satz 1 auf die Daten in der elektronischen Patientenakte
insgesamt gemäß § 353 Absatz 2 nicht widersprochen hat. [[law:sgb_5:347#abs_3_2|2]]Die an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer haben
die Versicherten in der Behandlung darüber zu informieren, welche
Daten nach Absatz 2 in die elektronische Patientenakte übermittelt und
dort gespeichert werden. [[law:sgb_5:347#abs_3_3|3]]Erklärt der Versicherte daraufhin seinen
Widerspruch, hat der Leistungserbringer diesen nachprüfbar in seiner
Behandlungsdokumentation zu protokollieren. [[law:sgb_5:347#abs_3_4|4]]Die Übermittlung und
Speicherung nach Absatz 2 ist nur zulässig, soweit andere
Rechtsvorschriften der Übermittlung und Speicherung nicht
entgegenstehen. [[law:sgb_5:347#abs_3_5|5]]Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:347#abs_3_6|6]]Darüber
hinaus haben Leistungserbringer die Versicherten vor der Übermittlung
und Speicherung von Daten des Versicherten in die elektronische
Patientenakte, deren Bekanntwerden Anlass zu Diskriminierung oder
Stigmatisierung des Versicherten geben kann, insbesondere zu sexuell
übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und
Schwangerschaftsabbrüchen, auf die Möglichkeit, die Verarbeitung
dieser Daten zu beschränken, hinzuweisen. [[law:sgb_5:347#abs_3_7|7]]Absatz 1 Satz 6 gilt
entsprechend.
(4)[[law:sgb_5:347#abs_4_1|1]] Über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
hinaus haben die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringer auf Verlangen der Versicherten Daten der
Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 10 bis 14 und 16 in
die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern,
soweit diese Daten in der konkreten aktuellen Behandlung durch die
Leistungserbringer erhoben und elektronisch verarbeitet werden. [[law:sgb_5:347#abs_4_2|2]]Eine
Übermittlung und Speicherung der Daten nach Satz 1 ist nur zulässig,
soweit der Versicherte abweichend von § 339 Absatz 1 in die
Übermittlung und Speicherung dieser Daten eingewilligt hat. [[law:sgb_5:347#abs_4_3|3]]Die
Leistungserbringer haben nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation
zu protokollieren, dass der Versicherte seine Einwilligung erteilt
hat. [[law:sgb_5:347#abs_4_4|4]]Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringer haben die Versicherten über den Anspruch nach Satz
1 zu informieren. [[law:sgb_5:347#abs_4_5|5]]Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt, soweit andere
Rechtsvorschriften der Übermittlung und Speicherung nicht
entgegenstehen.
(5)[[law:sgb_5:347#abs_5_1|1]] Auf Verlangen des Versicherten haben die an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer elektronische Abschriften
der Patientenakte nach § 630g Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort
gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 15 zu speichern. [[law:sgb_5:347#abs_5_2|2]]Absatz 4 Satz 2, 3 und 5
gilt entsprechend.