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== § 348 Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch zugelassene Krankenhäuser ==
(1)[[law:sgb_5:348#abs_1_1|1]] Die Leistungserbringer in zugelassenen Krankenhäusern haben nach
Maßgabe der §§ 346 und 339 Absatz 1 Daten des Versicherten, die gemäß
§ 342 Absatz 2a, 2b und 2c als Anwendungsfälle in der elektronischen
Patientenakte verarbeitet werden können, in die elektronische
Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern.
(2)[[law:sgb_5:348#abs_2_1|1]] Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt, soweit
1. diese Daten im Rahmen der Krankenhausbehandlung bei der konkreten
aktuellen Behandlung des Versicherten von den Leistungserbringern in
zugelassenen Krankenhäusern erhoben und in semantisch und syntaktisch
interoperabler Form verarbeitet werden und
2. der Versicherte weder dem Zugriff der Leistungserbringer nach Absatz 1
auf die Daten in der elektronischen Patientenakte insgesamt noch dem
Anwendungsfall gemäß § 353 Absatz 1 oder 2 widersprochen hat.
[[law:sgb_5:348#abs_2_2|2]]§ 347 Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(3)[[law:sgb_5:348#abs_3_1|1]] Über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinaus haben die
Leistungserbringer in zugelassenen Krankenhäusern Daten nach § 347
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Entlassbriefe in die elektronische
Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern, soweit diese Daten
1. im Rahmen der Krankenhausbehandlung des Versicherten durch die
Leistungserbringer in zugelassenen Krankenhäusern erhoben und
elektronisch verarbeitet werden und
2. nicht bereits nach Absatz 1 in die elektronische Patientenakte zu
übermitteln und dort zu speichern sind.
[[law:sgb_5:348#abs_3_2|2]]Darüber hinaus können die Leistungserbringer in zugelassenen
Krankenhäusern Daten nach Satz 1 aus vorangegangenen Behandlungen in
die elektronische Patientenakte übermitteln und dort speichern, soweit
diese durch den Leistungserbringer erhoben und elektronisch
verarbeitet wurden und das aus Sicht des Leistungserbringers für die
Versorgung des Versicherten erforderlich ist. [[law:sgb_5:348#abs_3_3|3]]Eine Übermittlung und
Speicherung der Daten nach den Sätzen 1 und 2 ist nur zulässig, soweit
der Versicherte dem Zugriff der Leistungserbringer nach Satz 1 auf die
Daten in der elektronischen Patientenakte insgesamt gemäß § 353 Absatz
2 nicht widersprochen hat. [[law:sgb_5:348#abs_3_4|4]]Die Leistungserbringer in zugelassenen
Krankenhäusern haben die Versicherten in der Behandlung darüber zu
informieren, welche Daten in die elektronische Patientenakte
übermittelt und dort gespeichert werden sollten. [[law:sgb_5:348#abs_3_5|5]]Erklärt der
Versicherte daraufhin seinen Widerspruch, hat der Leistungserbringer
diesen nachprüfbar in seiner Behandlungsdokumentation zu
protokollieren. [[law:sgb_5:348#abs_3_6|6]]Die Übermittlung und Speicherung der Daten nach den
Sätzen 1 und 2 ist nur zulässig, soweit andere Rechtsvorschriften der
Übermittlung und Speicherung nicht entgegenstehen. § 347 Absatz 1 Satz
3 bis 5 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:348#abs_3_7|7]]Darüber hinaus haben Leistungserbringer die
Versicherten vor der Übermittlung und Speicherung von Daten des
Versicherten in die elektronische Patientenakte, deren Bekanntwerden
Anlass zu Diskriminierung oder Stigmatisierung des Versicherten geben
kann, insbesondere zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen
Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen, auf die Möglichkeit, die
Verarbeitung dieser Daten zu beschränken, hinzuweisen. § 347 Absatz 1
Satz 6 gilt entsprechend.
(4)[[law:sgb_5:348#abs_4_1|1]] Über die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 hinaus haben die
Leistungserbringer in zugelassenen Krankenhäusern auf Verlangen der
Versicherten Daten der Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis
5, 10 bis 14 und 16 in die elektronische Patientenakte zu übermitteln
und dort zu speichern, soweit diese Daten im Rahmen der
Krankenhausbehandlung des Versicherten durch die Leistungserbringer in
zugelassenen Krankenhäusern erhoben und elektronisch verarbeitet
werden. [[law:sgb_5:348#abs_4_2|2]]Eine Übermittlung und Speicherung der Daten nach Satz 1 ist
nur zulässig, soweit der Versicherte abweichend von § 339 Absatz 1 in
die Übermittlung und Speicherung dieser Daten eingewilligt hat. [[law:sgb_5:348#abs_4_3|3]]Die
Leistungserbringer in zugelassenen Krankenhäusern haben nachprüfbar in
ihrer Behandlungsdokumentation zu protokollieren, dass der Versicherte
seine Einwilligung erteilt hat. [[law:sgb_5:348#abs_4_4|4]]Die Leistungserbringer in zugelassenen
Krankenhäusern haben die Versicherten über den Anspruch nach Satz 1 zu
informieren. [[law:sgb_5:348#abs_4_5|5]]Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt, soweit andere
Rechtsvorschriften der Übermittlung und Speicherung nicht
entgegenstehen.
(5)[[law:sgb_5:348#abs_5_1|1]] Auf Verlangen des Versicherten haben die Leistungserbringer in
zugelassenen Krankenhäusern elektronische Abschriften der
Patientenakte nach § 630g Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort gemäß § 341
Absatz 2 Nummer 15 zu speichern.