[[{}law:sgb_5:348|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:350|→]]
== § 349 Übertragung von Daten in die elektronische Patientenakte durch weitere Zugriffsberechtigte; Anspruch der Versicherten auf Übertragung des elektronischen Medikationsplans und der elektronischen Notfalldaten in die elektronische Patientenakte ==
(1)[[law:sgb_5:349#abs_1_1|1]] Über die in § 346 Absatz 2, in den §§ 347 und 348 genannten
Leistungserbringer hinaus können weitere Zugriffsberechtigte nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und § 352 Daten des Versicherten in die
elektronische Patientenakte übermitteln und dort speichern, soweit sie
an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind.
(2)[[law:sgb_5:349#abs_2_1|1]] Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch
in Verbindung mit Satz 2, können Daten der Anwendungsfälle gemäß § 342
Absatz 2a, 2b und 2c, Daten nach § 347 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4
sowie Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c und Nummer
10 und 11 in die elektronische Patientenakte übermitteln und dort
speichern, soweit diese Daten im Rahmen der konkreten aktuellen
Behandlung des Versicherten durch die Zugriffsberechtigten erhoben und
elektronisch verarbeitet werden. [[law:sgb_5:349#abs_2_2|2]]Darüber hinaus können die
Zugriffsberechtigten die Daten nach Satz 1 aus vorangegangenen
Behandlungen in die elektronische Patientenakte übermitteln und dort
speichern, soweit diese durch den Zugriffsberechtigten erhoben und
elektronisch verarbeitet wurden und das aus Sicht des
Zugriffsberechtigten für die Versorgung des Versicherten erforderlich
ist. [[law:sgb_5:349#abs_2_3|3]]Eine Übermittlung und Speicherung der Daten nach den Sätzen 1 und
2 ist nur zulässig, soweit der Versicherte dem Zugriff der
Leistungserbringer nach Satz 1 auf die Daten in der elektronischen
Patientenakte insgesamt gemäß § 353 Absatz 2 nicht widersprochen hat.
[[law:sgb_5:349#abs_2_4|4]]Die Zugriffsberechtigten haben die Versicherten darüber zu
informieren, welche Daten in die elektronische Patientenakte
übermittelt und dort gespeichert werden sollten. [[law:sgb_5:349#abs_2_5|5]]Erklärt der
Versicherte daraufhin seinen Widerspruch, so hat der
Zugriffsberechtigte nach Satz 1 diesen nachprüfbar in seiner
Behandlungsdokumentation zu protokollieren. [[law:sgb_5:349#abs_2_6|6]]Die Übermittlung und
Speicherung der Daten nach den Sätzen 1 und 2 ist nur zulässig, soweit
andere Rechtsvorschriften der Übermittlung und Speicherung nicht
entgegenstehen. § 347 Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(3)[[law:sgb_5:349#abs_3_1|1]] Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch
in Verbindung mit Satz 2, haben auf Verlangen der Versicherten Daten
der Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 10 bis 14 und 16
in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu
speichern, soweit diese Daten im Rahmen der konkreten aktuellen
Behandlung des Versicherten durch diese Zugriffsberechtigten erhoben
und elektronisch verarbeitet werden. [[law:sgb_5:349#abs_3_2|2]]Eine Übermittlung und Speicherung
der Daten nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit der Versicherte
abweichend von § 339 Absatz 1 in die Übermittlung und Speicherung
dieser Daten eingewilligt hat. [[law:sgb_5:349#abs_3_3|3]]Die Zugriffsberechtigten haben
nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation zu protokollieren, dass
der Versicherte seine Einwilligung erteilt hat. [[law:sgb_5:349#abs_3_4|4]]Die
Zugriffsberechtigten haben die Versicherten über den Anspruch nach
Satz 1 zu informieren. [[law:sgb_5:349#abs_3_5|5]]Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt, soweit
andere Rechtsvorschriften der Übermittlung und Speicherung nicht
entgegenstehen.
(4)[[law:sgb_5:349#abs_4_1|1]] Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nummer 16 bis 18, auch in
Verbindung mit Satz 2, haben auf Verlangen der Versicherten Daten der
Anwendungsfälle gemäß § 342 Absatz 2a, 2b und 2c sowie Daten der
Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 10 bis 14 und 16 in
die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern,
soweit diese Daten im Rahmen der konkreten aktuellen Behandlung des
Versicherten durch diese Zugriffsberechtigten erhoben und elektronisch
verarbeitet werden. [[law:sgb_5:349#abs_4_2|2]]Eine Übermittlung und Speicherung der Daten nach
Satz 1 ist nur zulässig, soweit der Versicherte nach Maßgabe des § 339
Absatz 1a in den Zugriff eingewilligt hat. [[law:sgb_5:349#abs_4_3|3]]Die Zugriffsberechtigten
haben die Versicherten über den Anspruch nach Satz 1 zu informieren.
[[law:sgb_5:349#abs_4_4|4]]Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt, soweit andere Rechtsvorschriften
der Übermittlung und Speicherung nicht entgegenstehen.
(5)[[law:sgb_5:349#abs_5_1|1]] Ändern sich Daten in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer
4 und 5 und werden diese Daten in der elektronischen Patientenakte
verfügbar gemacht, haben Versicherte einen Anspruch auf Speicherung
der geänderten Daten in der elektronischen Patientenakte. [[law:sgb_5:349#abs_5_2|2]]Der Anspruch
richtet sich gegen den Leistungserbringer, der die Änderung der Daten
in der Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 5
vorgenommen hat.
(6)[[law:sgb_5:349#abs_6_1|1]] Nach Absatz 5 verpflichtete Leistungserbringer haben
1. die Versicherten über den Anspruch nach Absatz 5 zu informieren und
2. die geänderten Daten auf Verlangen des Versicherten in die
elektronische Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b
und c zu übermitteln und dort zu speichern.
(7)[[law:sgb_5:349#abs_7_1|1]] Sobald der elektronische Medikationsplan nicht mehr auf der
elektronischen Gesundheitskarte, sondern nach § 358 Absatz 8 in der
elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b
gespeichert wird, gilt der Anspruch des Versicherten nach Absatz 5 nur
noch für Daten in der Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5.