[[{}law:sgb_5:349|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:350a|→]]
== § 350 Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte ==
(1)[[law:sgb_5:350#abs_1_1|1]] Hat der Versicherte nach vorheriger Information gemäß § 343 der
Übermittlung und Speicherung seiner Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 8
gegenüber der Krankenkasse nicht widersprochen, hat die Krankenkasse
Daten über die bei ihr in Anspruch genommenen Leistungen über den
Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische
Patientenakte zu übermitteln und zu speichern. [[law:sgb_5:350#abs_1_2|2]]Die Versicherten können
der Übermittlung und Speicherung von Daten in der Folge jederzeit
widersprechen. [[law:sgb_5:350#abs_1_3|3]]Der Widerspruch kann gegenüber der Krankenkasse oder
über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts erklärt
werden.
(2)[[law:sgb_5:350#abs_2_1|1]] Das Nähere zu Inhalt und Struktur der relevanten Datensätze haben
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztliche
Bundesvereinigung im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer
und der Deutschen Krankenhausgesellschaft bis zum 31. [[law:sgb_5:350#abs_2_2|2]]Dezember 2020 zu
vereinbaren. [[law:sgb_5:350#abs_2_3|3]]Dabei ist sicherzustellen, dass in der elektronischen
Patientenakte erkennbar ist, dass es sich um Daten der Krankenkassen
handelt.
(3)[[law:sgb_5:350#abs_3_1|1]] Die Krankenkasse hat die Versicherten
1. über die Möglichkeit des Widerspruchs nach Absatz 1 umfassend und
leicht verständlich zu informieren und
2. darüber aufzuklären, dass die Übermittlung der Daten über den Anbieter
der elektronischen Patientenakte erfolgt.
(4)[[law:sgb_5:350#abs_4_1|1]] Auf Verlangen der Versicherten hat die Krankenkasse, abweichend
von § 303 Absatz 4, Diagnosedaten, die ihr nach den §§ 295 und 295a
übermittelt wurden und deren Unrichtigkeit durch einen ärztlichen
Nachweis bestätigt wird, in berichtigter Form über den Anbieter der
elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte des
Versicherten zu übermitteln und dort zu speichern.