[[{}law:sgb_5:350|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:351|→]] == § 350a Anspruch der Versicherten auf Digitalisierung von in Papierform vorliegenden medizinischen Informationen; Übertragung in die elektronische Patientenakte == (1)[[law:sgb_5:350a#abs_1_1|1]] Versicherte haben ab der Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 einen Anspruch darauf, dass die Krankenkassen auf ihren Antrag und mit ihrer Einwilligung in Papierform vorliegende medizinische Informationen gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und d digitalisieren und über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte übermitteln und speichern. [[law:sgb_5:350a#abs_1_2|2]]Der Anspruch nach Satz 1 kann je Versicherten zweimal innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten geltend gemacht werden und ist jeweils auf zehn Dokumente begrenzt. [[law:sgb_5:350a#abs_1_3|3]]Die Krankenkassen und die Anbieter der elektronischen Patientenakte haben die bei ihnen nach Satz 1 gespeicherten Daten unmittelbar nach der Übermittlung und Speicherung in der elektronischen Patientenakte zu löschen. (2)[[law:sgb_5:350a#abs_2_1|1]] Die Krankenkassen legen das Nähere zum Verfahren nach Absatz 1 fest. [[law:sgb_5:350a#abs_2_2|2]]Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 können die Krankenkassen eine übergreifende gemeinsame Stelle bestimmen. (3)[[law:sgb_5:350a#abs_3_1|1]] Die Krankenkassen haben die Versicherten über den Anspruch und das Verfahren nach Absatz 1 umfassend und leicht verständlich zu informieren. [[law:sgb_5:350a#abs_3_2|2]]Sie haben darüber aufzuklären, dass die Übermittlung der Daten über den Anbieter der elektronischen Patientenakte und nur auf Antrag der Versicherten erfolgt. [[law:sgb_5:350a#abs_3_3|3]]Sofern die Krankenkassen eine übergreifende gemeinsame Stelle nach Absatz 2 Satz 2 bestimmen, haben sie über die Verarbeitung dieser Daten durch diese Stelle aufzuklären. (4)[[law:sgb_5:350a#abs_4_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit zum 1. [[law:sgb_5:350a#abs_4_2|2]]April 2026 über den Umfang der Nutzung des Anspruchs nach Absatz 1.