[[{}law:sgb_5:350|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:351|→]]
== § 350a Anspruch der Versicherten auf Digitalisierung von in Papierform vorliegenden medizinischen Informationen; Übertragung in die elektronische Patientenakte ==
(1)[[law:sgb_5:350a#abs_1_1|1]] Versicherte haben ab der Zurverfügungstellung der elektronischen
Patientenakte gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 einen Anspruch darauf, dass
die Krankenkassen auf ihren Antrag und mit ihrer Einwilligung in
Papierform vorliegende medizinische Informationen gemäß § 341 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a und d digitalisieren und über den Anbieter der
elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte
übermitteln und speichern. [[law:sgb_5:350a#abs_1_2|2]]Der Anspruch nach Satz 1 kann je
Versicherten zweimal innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten geltend
gemacht werden und ist jeweils auf zehn Dokumente begrenzt. [[law:sgb_5:350a#abs_1_3|3]]Die
Krankenkassen und die Anbieter der elektronischen Patientenakte haben
die bei ihnen nach Satz 1 gespeicherten Daten unmittelbar nach der
Übermittlung und Speicherung in der elektronischen Patientenakte zu
löschen.
(2)[[law:sgb_5:350a#abs_2_1|1]] Die Krankenkassen legen das Nähere zum Verfahren nach Absatz 1
fest. [[law:sgb_5:350a#abs_2_2|2]]Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 können die
Krankenkassen eine übergreifende gemeinsame Stelle bestimmen.
(3)[[law:sgb_5:350a#abs_3_1|1]] Die Krankenkassen haben die Versicherten über den Anspruch und das
Verfahren nach Absatz 1 umfassend und leicht verständlich zu
informieren. [[law:sgb_5:350a#abs_3_2|2]]Sie haben darüber aufzuklären, dass die Übermittlung der
Daten über den Anbieter der elektronischen Patientenakte und nur auf
Antrag der Versicherten erfolgt. [[law:sgb_5:350a#abs_3_3|3]]Sofern die Krankenkassen eine
übergreifende gemeinsame Stelle nach Absatz 2 Satz 2 bestimmen, haben
sie über die Verarbeitung dieser Daten durch diese Stelle aufzuklären.
(4)[[law:sgb_5:350a#abs_4_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem
Bundesministerium für Gesundheit zum 1. [[law:sgb_5:350a#abs_4_2|2]]April 2026 über den Umfang der
Nutzung des Anspruchs nach Absatz 1.