[[{}law:sgb_5:350a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:352|→]]
== § 351 Übertragung von Daten aus Anwendungen nach § 33a in die elektronische Patientenakte; Bereitstellung von Daten der elektronischen Patientenakte im grenzübergreifenden Austausch ==
(1)[[law:sgb_5:351#abs_1_1|1]] Die Krankenkasse hat sicherzustellen, dass Daten der Versicherten
in digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a mit Einwilligung der
Versicherten vom Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung nach
§ 33a über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die
elektronische Patientenakte der Versicherten nach § 341 Absatz 2
Nummer 9 übermittelt und dort gespeichert werden können.
(2)[[law:sgb_5:351#abs_2_1|1]] Die Krankenkasse hat innerhalb der im Wege der Rechtsverordnung
nach § 342 Absatz 2b hierzu festzulegenden Frist sicherzustellen, dass
1. [[law:sgb_5:351#abs_2_2|2]]Daten aus der elektronischen Patientenakte mit Einwilligung der
Versicherten vom Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung in
digitalen Gesundheitsanwendungen verarbeitet werden können und
2. [[law:sgb_5:351#abs_2_3|3]]Daten der elektronischen Patientenkurzakte nach § 341 Absatz 2 Nummer
1 Buchstabe c mit Einwilligung der Versicherten zur Unterstützung
einer konkreten Behandlung des Versicherten in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union durch die jeweilige nationale
eHealth-Kontaktstelle gemäß § 359 Absatz 4 über den Anbieter der
elektronischen Patientenakte verarbeitet werden können.
(3)[[law:sgb_5:351#abs_3_1|1]] Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 können die Krankenkassen zum
Zweck der Erprobung des grenzüberschreitenden Austauschs von
Gesundheitsdaten auch vor der Festlegung einer Frist gemäß der
Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b Daten der elektronischen
Patientenakte gemäß Absatz 2 Nummer 2 verarbeiten.
(4)[[law:sgb_5:351#abs_4_1|1]] Die Ausgabe der Komponenten zur Authentifizierung der Hersteller
digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a erfolgt durch die
Gesellschaft für Telematik. [[law:sgb_5:351#abs_4_2|2]]Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte bestätigt, dass ein Hersteller digitaler
Gesundheitsanwendungen nach § 33a berechtigt ist, eine Komponente nach
Satz 1 zu erhalten.