[[{}law:sgb_5:352|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:354|→]]
== § 353 Erklärung des Widerspruchs; Erteilung der Einwilligung ==
(1)[[law:sgb_5:353#abs_1_1|1]] Die Versicherten können der Verarbeitung von Daten, die gemäß §
342 Absatz 2a, 2b und 2c als Anwendungsfälle in der elektronischen
Patientenakte verarbeitet werden können, insgesamt widersprechen. [[law:sgb_5:353#abs_1_2|2]]Der
Widerspruch erfolgt über die Benutzeroberfläche eines geeigneten
Endgeräts oder durch Erklärung gegenüber der Ombudsstelle nach § 342a.
[[law:sgb_5:353#abs_1_3|3]]Ferner können Versicherte dem Zugriff auf Daten, die gemäß § 342
Absatz 2a, 2b und 2c als Anwendungsfälle in der elektronischen
Patientenakte verarbeitet werden können, durch einzelne
Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch in
Verbindung mit Satz 2, widersprechen. [[law:sgb_5:353#abs_1_4|4]]Der Widerspruch kann abweichend
von Satz 2 nur über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts
erfolgen. [[law:sgb_5:353#abs_1_5|5]]Der Widerspruch gilt bis auf Widerruf.
(2)[[law:sgb_5:353#abs_2_1|1]] Versicherte können dem Zugriff auf Daten der elektronischen
Patientenakte insgesamt durch einzelne Zugriffsberechtigte nach § 352
Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch in Verbindung mit Satz 2,
widersprechen. [[law:sgb_5:353#abs_2_2|2]]Der Widerspruch erfolgt über die Benutzeroberfläche
eines geeigneten Endgeräts oder durch Erklärung gegenüber der
Ombudsstelle nach § 342a. [[law:sgb_5:353#abs_2_3|3]]Der Widerspruch gilt bis auf Widerruf.
(3)[[law:sgb_5:353#abs_3_1|1]] Soweit die Versicherten nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2
widersprochen haben, erteilen sie die nach § 347 Absatz 1 Satz 3, auch
in Verbindung mit § 347 Absatz 3 Satz 5, § 348 Absatz 2 Satz 2, Absatz
3 Satz 6 oder § 349 Absatz 2 Satz 6, erforderliche ausdrückliche
Einwilligung in die Übermittlung und Speicherung von Ergebnissen
genetischer Untersuchungen oder Analysen im Sinne des
Gendiagnostikgesetzes in die elektronische Patientenakte gegenüber der
verantwortlichen ärztlichen Person schriftlich oder in elektronischer
Form.
(4)[[law:sgb_5:353#abs_4_1|1]] Die Versicherten erteilen die Einwilligung in den Zugriff auf
Daten in der elektronischen Patientenakte durch einzelne
Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nummer 16 bis 18, auch in
Verbindung mit Satz 2 über die Benutzeroberfläche eines geeigneten
Endgeräts. [[law:sgb_5:353#abs_4_2|2]]Eine nach Satz 1 erteilte Einwilligung kann sich entweder
auf den Zugriff auf Daten in der elektronischen Patientenakte
insgesamt oder lediglich auf Daten, die gemäß § 342 Absatz 2a, 2b und
2c als Anwendungsfälle in der elektronischen Patientenakte verarbeitet
werden können, erstrecken.
(5)[[law:sgb_5:353#abs_5_1|1]] Abweichend von Absatz 4 können die Versicherten die Einwilligung
auch gegenüber einem nach § 352 Satz 1 Nummer 16 bis 18, auch in
Verbindung mit Satz 2, Zugriffsberechtigten in der Umgebung des
Zugriffsberechtigten erteilen. [[law:sgb_5:353#abs_5_2|2]]Die Einwilligung erfolgt in der
Umgebung des Zugriffsberechtigten mittels der elektronischen
Gesundheitskarte oder der digitalen Identität der Versicherten nach §
291 Absatz 8 Satz 1. [[law:sgb_5:353#abs_5_3|3]]Eine nach diesem Absatz erteilte Einwilligung
kann sich abweichend von Absatz 4 Satz 2 nur auf den Zugriff auf Daten
in der elektronischen Patientenakte insgesamt erstrecken. [[law:sgb_5:353#abs_5_4|4]]Hierüber hat
der Zugriffsberechtigte den Versicherten zu informieren. [[law:sgb_5:353#abs_5_5|5]]Die
Einwilligung haben die Zugriffsberechtigten nachprüfbar in ihrer
Behandlungsdokumentation zu protokollieren.
(6)[[law:sgb_5:353#abs_6_1|1]] Soweit die Versicherten nicht nach Absatz 2 dem Zugriff auf Daten
in der elektronischen Patientenakte insgesamt widersprochen haben,
erteilen sie die Einwilligung in die Übermittlung und Speicherung von
Daten in die elektronische Patientenakte gemäß § 347 Absatz 4, § 348
Absatz 4 und § 349 Absatz 3 durch Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz
1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch in Verbindung mit Satz 2, in der
Umgebung der Zugriffsberechtigten.