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== § 354 Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische Patientenakte ==
(1)[[law:sgb_5:354#abs_1_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen der Erfüllung ihrer
Aufgaben nach den §§ 311 und 312 jeweils nach dem Stand der Technik
auch die erforderlichen technischen und organisatorischen Verfahren
festzulegen oder technischen Voraussetzungen zu schaffen dafür, dass
1. in einer elektronischen Patientenakte Daten nach § 341 Absatz 2
barrierefrei zur Verfügung gestellt und durch die Versicherten nach
den §§ 336 und 337 und die Zugriffsberechtigten nach § 352, auch in
Verbindung mit § 129 Absatz 5h Satz 2 Nummer 4, barrierefrei
verarbeitet werden können,
2. die Versicherten für die elektronische Patientenakte Daten
barrierefrei zur Verfügung stellen können und diese Daten in der
elektronischen Patientenakte barrierefrei verarbeitet werden können,
3. die Versicherten Daten, die in der elektronischen Patientenakte nach §
341 Absatz 2 Nummer 9 sowie nach § 345 gespeichert sind, barrierefrei
elektronisch an ihre Krankenkasse übermitteln können,
4. bei der Zulassung der Komponenten und Dienste der elektronischen
Patientenakte nach § 325 sichergestellt wird, dass den Versicherten
von den Anbietern der elektronischen Patientenakte Dienste zur
Erteilung von technischen Zugriffsfreigaben gegenüber den in § 352
genannten Leistungserbringern barrierefrei zur Verfügung gestellt
werden,
5. die Ombudsstellen nach § 342a Widersprüche von Versicherten gemäß §
342a Absatz 2 bis 4 technisch durchsetzen können und Versicherten die
Protokolldaten der elektronischen Patientenakte gemäß § 342a Absatz 5
zur Verfügung stellen können und
6. [[law:sgb_5:354#abs_1_2|2]]Daten nach § 342 Absatz 8 über die Benutzeroberfläche eines geeigneten
Endgeräts in die elektronische Patientenakte übermittelt und
gespeichert werden können.
(2)[[law:sgb_5:354#abs_2_1|1]] Über die Festlegungen und Voraussetzungen nach Absatz 1 hinaus hat
die Gesellschaft für Telematik jeweils nach dem Stand der Technik die
Festlegungen zu treffen oder die Voraussetzungen zu schaffen, die eine
Nutzung der elektronischen Patientenakte nach den Vorgaben nach § 342
Absatz 2 bis 2c ermöglichen. [[law:sgb_5:354#abs_2_2|2]]Darüber hinaus hat die Gesellschaft für
Telematik in Abstimmung mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte bis zum 1. [[law:sgb_5:354#abs_2_3|3]]April 2025 ein Umsetzungskonzept zu den
erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür
zu erarbeiten, dass öffentliche Warnungen nach § 69 Absatz 4 des
Arzneimittelgesetzes auch über die Telematikinfrastruktur erfolgen
können. [[law:sgb_5:354#abs_2_4|4]]Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Warnungen
barrierefrei zur Verfügung gestellt werden. [[law:sgb_5:354#abs_2_5|5]]Auf der Grundlage dieses
Konzepts hat die Gesellschaft für Telematik in Abstimmung mit dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte spätestens zum 1.
[[law:sgb_5:354#abs_2_6|6]]Januar 2030 einen digitalen Prozess für die Warnungen nach Satz 2 in
der Telematikinfrastruktur einzurichten.
(3)[[law:sgb_5:354#abs_3_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik hat zu prüfen, inwieweit die
Vorgaben des § 22 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes in der
elektronischen Patientenakte umgesetzt werden können. [[law:sgb_5:354#abs_3_2|2]]Zusätzlich hat
sie zu prüfen, inwieweit Daten der Patientenverfügung nach § 1827 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der elektronischen Patientenakte
gespeichert werden können. [[law:sgb_5:354#abs_3_3|3]]Über das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2
hat die Gesellschaft für Telematik dem Bundesministerium für
Gesundheit bis zum 1. [[law:sgb_5:354#abs_3_4|4]]Februar 2025 einen Bericht vorzulegen.