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== § 356 Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende ==
(1)[[law:sgb_5:356#abs_1_1|1]] Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das
Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und
Gewebespende in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2
ist abweichend von § 339 Absatz 1 und 1a ausschließlich für folgende
Personen und nur mit Einwilligung des Versicherten, die keiner
eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe
des Versicherten bedarf, zulässig:
1. [[law:sgb_5:356#abs_1_2|2]]Ärzte, die in die Behandlung des Versicherten eingebunden sind, mit
einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten ermöglicht, soweit dies
für die Erstellung und Aktualisierung der Hinweise des Versicherten
auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur
Organ- und Gewebespende erforderlich ist;
2. im Rahmen der Zugriffsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 1 Personen,
die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf
tätig sind, soweit dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu
erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter
Aufsicht einer Person nach Nummer 1 erfolgt,
a) bei Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder
b) in einem Krankenhaus.
[[law:sgb_5:356#abs_1_3|3]]Die Zugriffsrechte nach Satz 1 gelten auch, wenn die jeweiligen
Zugriffsberechtigten nach dem Siebten Buch tätig werden.
(2)[[law:sgb_5:356#abs_2_1|1]] Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das
Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und
Gewebespende in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2
ist abweichend von Absatz 1 ohne eine Einwilligung der betroffenen
Person nur zulässig,
1. nachdem der Tod des Versicherten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Transplantationsgesetzes festgestellt wurde und
2. wenn der Zugriff zur Klärung erforderlich ist, ob die verstorbene
Person in die Entnahme von Organen oder Gewebe eingewilligt hat.
(3)[[law:sgb_5:356#abs_3_1|1]] Nach Ablauf der im Wege der Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b
hierzu festzulegenden Frist werden die Hinweise des Versicherten auf
das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ-
und Gewebespende in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer
2 als Informationsobjekt gemäß § 342 Absatz 2a in der elektronischen
Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a gespeichert.
[[law:sgb_5:356#abs_3_2|2]]Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in
Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen
oder in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder
Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, haben ab diesem Zeitpunkt mit
Einwilligung des Versicherten die Daten, die in einer Anwendung nach
§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auf der elektronischen Gesundheitskarte
gespeichert sind, nach Satz 1 in der elektronischen Patientenakte nach
§ 341 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a zu speichern und auf der
elektronischen Gesundheitskarte zu löschen. [[law:sgb_5:356#abs_3_3|3]]Erteilt der Versicherte
seine Einwilligung nach Satz 2 nicht, sind Daten nach § 334 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 auf der elektronischen Gesundheitskarte durch
zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach Satz 2 zu löschen.
(4)[[law:sgb_5:356#abs_4_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in Absatz 3 genannte
Frist durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
verlängern.