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== § 357 Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen ==
(1)[[law:sgb_5:357#abs_1_1|1]] Auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und
den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen
in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 dürfen
ausschließlich folgende Personen zugreifen:
1. [[law:sgb_5:357#abs_1_2|2]]Ärzte und Psychotherapeuten, die in die Behandlung des Versicherten
eingebunden sind, mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten
ermöglicht, soweit dies für die Versorgung des Versicherten
erforderlich ist,
2. im Rahmen der Zugriffsberechtigung nach Nummer 1 Personen,
a) die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf
tätig sind
aa) bei Personen nach Nummer 1 oder
bb) in einem Krankenhaus und
b) deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden
Tätigkeiten erforderlich ist und deren Zugriff unter Aufsicht einer
Person nach Nummer 1 erfolgt,
3. [[law:sgb_5:357#abs_1_3|3]]Personen nach § 352 Nummer 9 bis 12, die in einer Pflegeeinrichtung,
einem Hospiz oder einer Palliativeinrichtung tätig sind mit einem
Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von
Daten ermöglicht, soweit dies für die Versorgung des Versicherten
erforderlich ist.
[[law:sgb_5:357#abs_1_4|4]]Die Zugriffsrechte nach Satz 1 gelten auch, wenn die jeweiligen
Zugriffsberechtigten nach dem Siebten Buch tätig werden.
(2)[[law:sgb_5:357#abs_2_1|1]] Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das
Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder
Patientenverfügungen in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer
1 und 3 ist nur mit Einwilligung des Versicherten, die hierzu keiner
eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe
des Versicherten bedarf, zulässig.
(3)[[law:sgb_5:357#abs_3_1|1]] Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das
Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder
Patientenverfügungen in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer
1 und 3 ist abweichend von Absatz 2 ohne Einwilligung des Versicherten
nur zulässig, wenn eine ärztlich indizierte Maßnahme unmittelbar
bevorsteht und der Versicherte nicht fähig ist, in die Maßnahme
einzuwilligen.
(4)[[law:sgb_5:357#abs_4_1|1]] Nach Ablauf der im Wege der Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b
hierzu festzulegenden Frist werden die Hinweise des Versicherten auf
das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten
oder Patientenverfügungen in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz
2 Nummer 3 als Informationsobjekt gemäß § 342 Absatz 2a in der
elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b
gespeichert. [[law:sgb_5:357#abs_4_2|2]]Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern,
Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind,
haben ab diesem Zeitpunkt mit Einwilligung des Versicherten die Daten,
die in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auf der
elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, nach Satz 1 in der
elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b
zu speichern und auf der elektronischen Gesundheitskarte zu löschen.
[[law:sgb_5:357#abs_4_3|3]]Erteilt der Versicherte seine Einwilligung nach Satz 2 nicht, sind
Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auf der elektronischen
Gesundheitskarte durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach
Satz 2 zu löschen.
(5)[[law:sgb_5:357#abs_5_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in Absatz 4 genannte
Frist durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
verlängern.