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== § 358 Elektronische Notfalldaten, elektronische Patientenkurzakte und elektronischer Medikationsplan ==
(1)[[law:sgb_5:358#abs_1_1|1]] Die elektronische Gesundheitskarte muss geeignet sein, das
Verarbeiten von medizinischen Daten, soweit sie für die
Notfallversorgung erforderlich sind (elektronische Notfalldaten), zu
unterstützen. [[law:sgb_5:358#abs_1_2|2]]Die elektronischen Notfalldaten können Daten zu
Befunden, Daten zur Medikation oder Zusatzinformationen über den
Versicherten enthalten und sind für die Versicherten freiwillig.
[[law:sgb_5:358#abs_1_3|3]](1a) Die elektronische Patientenkurzakte enthält Informationen, die
eine Übersicht über die wichtigen Gesundheitsdaten des Versicherten
ermöglichen und geeignet sind, die grenzüberschreitende medizinische
Versorgung des Versicherten in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union zu unterstützen. [[law:sgb_5:358#abs_1_4|4]]Die elektronische
Patientenkurzakte wird als Informationsobjekt gemäß § 342 Absatz 2a in
semantisch und syntaktisch interoperabler Form, die mit den
internationalen Standards für eine Patientenkurzakte interoperabel
sind, in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe c gespeichert. [[law:sgb_5:358#abs_1_5|5]]Das Informationsobjekt der elektronischen
Patientenkurzakte muss technisch geeignet sein, die Erstellung der
Notfalldaten in den informationstechnischen Systemen, die in der
vertragsärztlichen Versorgung, in der vertragszahnärztlichen
Versorgung sowie in zugelassenen Krankenhäusern zur Verarbeitung von
personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, zu unterstützen.
[[law:sgb_5:358#abs_1_6|6]]Die elektronische Patientenkurzakte ist für die Versicherten
freiwillig.
(2)[[law:sgb_5:358#abs_2_1|1]] Die elektronische Gesundheitskarte muss, sofern sie vor dem 1.
[[law:sgb_5:358#abs_2_2|2]]Januar 2025 ausgegeben wird, geeignet sein, die Verarbeitung von Daten
des Medikationsplans nach § 31a einschließlich der Daten zur Prüfung
der Arzneimitteltherapiesicherheit zu unterstützen (elektronischer
Medikationsplan). [[law:sgb_5:358#abs_2_3|3]]Der elektronische Medikationsplan ist für den
Versicherten freiwillig. [[law:sgb_5:358#abs_2_4|4]]Ab der Zurverfügungstellung der
elektronischen Patientenakte gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 wird der
elektronische Medikationsplan als Informationsobjekt gemäß § 342
Absatz 2a in semantisch und syntaktisch interoperabler Form in der
elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b
gespeichert.
(3)[[law:sgb_5:358#abs_3_1|1]] Versicherte haben gegenüber Ärzten, die an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen
Krankenhäusern oder in einer Vorsorgeeinrichtung oder
Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen tätig und in
deren Behandlung eingebunden sind, einen Anspruch
1. auf die Erstellung von elektronischen Notfalldaten und die Speicherung
dieser Daten auf ihrer elektronischen Gesundheitskarte und auf die
Erstellung der elektronischen Patientenkurzakte und die Speicherung in
der elektronischen Patientenakte sowie
2. auf die Aktualisierung von elektronischen Notfalldaten und die
Speicherung dieser Daten auf ihrer elektronischen Gesundheitskarte und
auf die Aktualisierung der elektronischen Patientenkurzakte in der
elektronischen Patientenakte.
(4)[[law:sgb_5:358#abs_4_1|1]] Die Verarbeitung von elektronischen Notfalldaten muss auch auf der
elektronischen Gesundheitskarte ohne Netzzugang möglich sein.
(5)[[law:sgb_5:358#abs_5_1|1]] Die Krankenkassen, die ihren Versicherten elektronische
Gesundheitskarten mit der Möglichkeit zur Speicherung des
elektronischen Medikationsplans und der elektronischen Notfalldaten
ausgeben, sind die für die Verarbeitung von Daten in diesen
Anwendungen Verantwortlichen nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung
(EU) 2016/679.
(6)[[law:sgb_5:358#abs_6_1|1]] (weggefallen)
(7)[[law:sgb_5:358#abs_7_1|1]] Die in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer
1 Buchstabe c gespeicherte elektronische Patientenkurzakte nach § 334
Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 muss ab der im Wege der Rechtsverordnung nach
§ 342 Absatz 2b hierzu festzulegenden Frist den grenzüberschreitenden
Austausch von Gesundheitsdaten entsprechend den in § 359 Absatz 4
festgelegten Anforderungen gewährleisten. [[law:sgb_5:358#abs_7_2|2]]Die Gesellschaft für
Telematik hat hierfür bis zum 1. [[law:sgb_5:358#abs_7_3|3]]Januar 2022 die erforderlichen
Voraussetzungen zu schaffen.
(8)[[law:sgb_5:358#abs_8_1|1]] Der elektronische Medikationsplan wird ab der Zurverfügungstellung
der elektronischen Patientenakte gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 nicht
mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte, sondern in der
elektronischen Patientenakte gespeichert und aktualisiert. [[law:sgb_5:358#abs_8_2|2]]Ärzte, die
an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen,
die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in
zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder
Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, haben ab diesem Zeitpunkt die
Daten, die im elektronischen Medikationsplan auf der elektronischen
Gesundheitskarte gespeichert sind, als Informationsobjekt gemäß § 342
Absatz 2a in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe b zu speichern und den auf der elektronischen
Gesundheitskarte gespeicherten Medikationsplan zu löschen, soweit der
Versicherte der Speicherung des elektronischen Medikationsplans in der
elektronischen Patientenakte nicht widersprochen hat. [[law:sgb_5:358#abs_8_3|3]]Daten des
elektronischen Medikationsplans sind auf der elektronischen
Gesundheitskarte auch bei einem Widerspruch des Versicherten gegen die
Speicherung des elektronischen Medikationsplans in der elektronischen
Patientenakte durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach Satz 2
zu löschen.
(9)[[law:sgb_5:358#abs_9_1|1]] Mit der Einführung der elektronischen Notfalldaten, der
elektronischen Patientenkurzakte und des elektronischen
Medikationsplans haben die Krankenkassen den Versicherten geeignetes
Informationsmaterial in präziser, transparenter, verständlicher und
leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache
barrierefrei zur Verfügung zu stellen. [[law:sgb_5:358#abs_9_2|2]]Dieses muss über alle
relevanten Umstände der Datenverarbeitung bei der Erstellung der
elektronischen Notfalldaten, der elektronischen Patientenkurzakte und
des elektronischen Medikationsplans sowie bei der Speicherung von
Daten in den elektronischen Notfalldaten, der elektronischen
Patientenkurzakte und dem elektronischen Medikationsplan durch
Leistungserbringer informieren. [[law:sgb_5:358#abs_9_3|3]]Das Material enthält insbesondere
Hinweise über
1. die Funktionsweise der elektronischen Notfalldaten, der elektronischen
Patientenkurzakte und des elektronischen Medikationsplans
einschließlich der darin zu verarbeitenden Daten,
2. die Freiwilligkeit der Nutzung der elektronischen Notfalldaten, der
elektronischen Patientenkurzakte und des elektronischen
Medikationsplans und der Speicherung von Daten in diesen Anwendungen,
3. das Recht auf jederzeitige vollständige Löschung der Anwendungen und
der darin gespeicherten Daten,
4. die Voraussetzungen für den Zugriff der Leistungserbringer auf die
elektronischen Notfalldaten, die elektronische Patientenkurzakte und
den elektronischen Medikationsplan und die Verarbeitung dieser Daten
durch die Leistungserbringer und
5. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Übermittlung und Nutzung
von Daten aus der elektronischen Patientenkurzakte zum
grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten über die
nationale eHealth-Kontaktstelle.
(10)[[law:sgb_5:358#abs_10_1|1]] Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Erfüllung ihrer
Informationspflichten nach Absatz 9 hat der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit rechtzeitig geeignetes
Informationsmaterial zu erstellen und den Krankenkassen zur
verbindlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.
(11)[[law:sgb_5:358#abs_11_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in den Absätzen 2,
7 und 8 sowie in § 334 Absatz 2 genannten Fristen durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern.