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== § 359 Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten, Nutzung der elektronischen Patientenkurzakte in der grenzüberschreitenden Versorgung ==
(1)[[law:sgb_5:359#abs_1_1|1]] Auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
soweit sie auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind,
und auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
dürfen ausschließlich folgende Personen zugreifen:
1. [[law:sgb_5:359#abs_1_2|2]]Ärzte sowie Zahnärzte, die in die Behandlung des Versicherten
eingebunden sind, jeweils mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von
Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 ermöglicht, soweit
dies für die Versorgung der Versicherten erforderlich ist;
2. [[law:sgb_5:359#abs_1_3|3]]Apotheker mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten nach § 334
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sowie das Auslesen, die Speicherung und die
Verwendung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ermöglicht,
soweit dies für die Versorgung der Versicherten erforderlich ist;
3. [[law:sgb_5:359#abs_1_4|4]]Psychotherapeuten, die in die Behandlung der Versicherten eingebunden
sind, mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten nach § 334
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 sowie das Auslesen, die Speicherung und die
Verwendung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ermöglicht,
soweit dies für die Versorgung der Versicherten erforderlich ist;
4. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach den Nummern 1 und 3
auch Personen,
a) die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf
tätig sind
aa) bei Personen nach Nummer 1 oder 3,
bb) in einem Krankenhaus,
cc) in einer Hochschulambulanz oder in einer Ambulanz nach § 117 Absatz 2
bis 3b oder
dd) in einer Vorsorgeeinrichtung oder Rehabilitationseinrichtung nach
§ 107 Absatz 2 oder in einer Rehabilitationseinrichtung nach § 15
Absatz 2 des Sechsten Buches oder bei einem Leistungserbringer der
Heilbehandlung einschließlich medizinischer Rehabilitation nach § 26
Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches oder in der Haus- oder Heimpflege
nach § 44 des Siebten Buches und
b) deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden
Tätigkeiten erforderlich ist und deren Zugriff unter Aufsicht einer
Person nach Nummer 1 oder 3 erfolgt;
5. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach Nummer 2 auch zum
pharmazeutischen Personal der Apotheke gehörende Personen, deren
Zugriff
a) im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten
erforderlich ist und
b) unter Aufsicht eines Apothekers erfolgt, soweit nach
apothekenrechtlichen Vorschriften eine Beaufsichtigung der mit dem
Zugriff verbundenen pharmazeutischen Tätigkeit vorgeschrieben ist;
6. [[law:sgb_5:359#abs_1_5|5]]Angehörige eines Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die
Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung
erfordert, und die in die medizinische oder pflegerische Versorgung
des Versicherten eingebunden sind mit einem Zugriff der das Auslesen,
die Speicherung und die Verwendung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz
2 Nummer 4 und 5 ermöglicht, soweit dies für die Versorgung der
Versicherten erforderlich ist;
7. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach Nummer 6 auch,
soweit deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu
erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und unter Aufsicht eines
Zugriffsberechtigten nach Nummer 6 erfolgt,
a) Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz-
oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer
abgeschlossen haben,
b) Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in
der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von mindestens
einjähriger Dauer abgeschlossen haben,
c) Personen, denen auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4.
[[law:sgb_5:359#abs_1_6|6]] Juni 1985 (BGBl. [[law:sgb_5:359#abs_1_7|7]]I S. 893) in der bis zum 31. [[law:sgb_5:359#abs_1_8|8]]Dezember 2003 geltenden
Fassung eine Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder
Krankenpflegehelfer erteilt worden ist.
[[law:sgb_5:359#abs_1_9|9]]Die Zugriffsrechte nach Satz 1 gelten auch, wenn die jeweiligen
Zugriffsberechtigten nach dem Siebten Buch tätig werden.
(2)[[law:sgb_5:359#abs_2_1|1]] Der Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan nach § 334
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ist, soweit dieser auf der elektronischen
Gesundheitskarte gespeichert ist, mit Einwilligung des Versicherten
zulässig. [[law:sgb_5:359#abs_2_2|2]]Abweichend von Satz 1 bedarf es hierzu keiner eindeutigen
bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des
Versicherten, wenn der Versicherte auf das Erfordernis einer
technischen Zugriffsfreigabe verzichtet hat und die
Zugriffsberechtigten nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation
protokollieren, dass der Zugriff mit Einwilligung des Versicherten
erfolgt ist. [[law:sgb_5:359#abs_2_3|3]]Sobald der elektronische Medikationsplan nicht mehr auf
der elektronischen Gesundheitskarte sondern nach § 358 Absatz 8 als
Informationsobjekt nach § 342 Absatz 2a in der elektronischen
Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b gespeichert
wird, dürfen Zugriffsberechtigte nach § 352 ausschließlich nach
Maßgabe des § 339 Absatz 1 und 1a auf Daten des elektronischen
Medikationsplans zugreifen.
(3)[[law:sgb_5:359#abs_3_1|1]] Der Zugriff auf die elektronischen Notfalldaten nach § 334 Absatz
1 Satz 2 Nummer 5 ist abweichend von § 339 Absatz 1 und 1a zulässig
1. ohne eine Einwilligung der Versicherten, soweit es zur Versorgung der
Versicherten in einem Notfall erforderlich ist, und
2. mit Einwilligung der Versicherten, die die Zugriffsberechtigten
nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation zu protokollieren haben,
soweit es zur Versorgung des Versicherten außerhalb eines Notfalls
erforderlich ist.
[[law:sgb_5:359#abs_3_2|2]]Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es keiner eindeutigen
bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des
Versicherten.
(4)[[law:sgb_5:359#abs_4_1|1]] Der Zugriff auf die nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c in
der elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten der
elektronischen Patientenkurzakte zum grenzüberschreitenden Austausch
von Gesundheitsdaten zum Zweck der Unterstützung einer konkreten
Behandlung des Versicherten durch einen in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats
zum Zugriff auf die Daten berechtigten Leistungserbringer über die
jeweiligen nationalen eHealth-Kontaktstellen bedarf der Einwilligung
durch den Versicherten in die Nutzung des Zugriffsverfahrens nach §
351 Absatz 2 Nummer 2. [[law:sgb_5:359#abs_4_2|2]]Zusätzlich ist erforderlich, dass der
Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung den Zugriff der nationalen
eHealth-Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem die Behandlung
stattfindet, durch eine eindeutige bestätigende Handlung technisch
freigibt. [[law:sgb_5:359#abs_4_3|3]]Abweichend von den Absätzen 1 und 3 sowie von § 339 finden
für die Verarbeitung der Daten durch einen Leistungserbringer in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Bestimmungen des
Mitgliedstaats Anwendung, in dem der Leistungserbringer seinen Sitz
hat. [[law:sgb_5:359#abs_4_4|4]]Hierbei finden die gemeinsamen europäischen Vereinbarungen zum
grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten Berücksichtigung.